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700.3 SGVRUS CH-ZH

Art. 4 : Sondergebrauchsverordnung (SGV)

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Art. 4

1 Bewilligungen werden unbefristet oder auf Zeit erteilt. Sie B. Art und

können mit dem Vorbehalt der freien Widerrufbarkeit verbunden wer- Zulässigkeit

den.

2 Zulässigkeit, Dauer und Widerrufbarkeit einer Bewilligung wer-

den in Abwägung aller in Frage stehenden öffentlichen und privaten

Interessen im Einzelfall beurteilt.

3 Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen

a. Interessen des Verkehrs, des Orts- und Städtebaus sowie des Schut-

zes von Gewässern, Natur- und Heimatschutzobjekten und Wohn-

gebieten,

1.4.19-104

1

700.3 Sondergebrauchsverordnung (SGV)

C. Ausstellung

und

Übertragbarkeit

Ausübung des

Gebrauchs

A. Allgemein

B. Bauten

und Anlagen

I. Erstellung

und Unterhalt

b. Ausmass und Schwere der Inanspruchnahme in sachlicher und zeit-

licher Hinsicht,

c. Verträglichkeit der Inanspruchnahme mit dem Gemeingebrauch

und anderen Gebrauchsarten, die bereits bewilligt sind oder allen-

falls bewilligt werden,

d. Zweck der Inanspruchnahme,

e. Höhe der mit der Inanspruchnahme verknüpften privaten Investi-

tionen,

f. Gewähr eines gesetzes- und verfügungskonformen Gebrauchs der

öffentlichen Sache.

4 Ein Anspruch auf eine Bewilligung besteht nur, soweit sich ein

solcher aus Verfassung oder Gesetz ergibt.

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