Art. 4 : Sondergebrauchsverordnung (SGV)
Art. 4
1 Bewilligungen werden unbefristet oder auf Zeit erteilt. Sie B. Art und
können mit dem Vorbehalt der freien Widerrufbarkeit verbunden wer- Zulässigkeit
den.
2 Zulässigkeit, Dauer und Widerrufbarkeit einer Bewilligung wer-
den in Abwägung aller in Frage stehenden öffentlichen und privaten
Interessen im Einzelfall beurteilt.
3 Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen
a. Interessen des Verkehrs, des Orts- und Städtebaus sowie des Schut-
zes von Gewässern, Natur- und Heimatschutzobjekten und Wohn-
gebieten,
1.4.19-104
1
700.3 Sondergebrauchsverordnung (SGV)
C. Ausstellung
und
Übertragbarkeit
Ausübung des
Gebrauchs
A. Allgemein
B. Bauten
und Anlagen
I. Erstellung
und Unterhalt
b. Ausmass und Schwere der Inanspruchnahme in sachlicher und zeit-
licher Hinsicht,
c. Verträglichkeit der Inanspruchnahme mit dem Gemeingebrauch
und anderen Gebrauchsarten, die bereits bewilligt sind oder allen-
falls bewilligt werden,
d. Zweck der Inanspruchnahme,
e. Höhe der mit der Inanspruchnahme verknüpften privaten Investi-
tionen,
f. Gewähr eines gesetzes- und verfügungskonformen Gebrauchs der
öffentlichen Sache.
4 Ein Anspruch auf eine Bewilligung besteht nur, soweit sich ein
solcher aus Verfassung oder Gesetz ergibt.