Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.3 SGVRUS CH-ZH

Art. 3 : Sondergebrauchsverordnung (SGV)

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Art. 3

1 Die Inanspruchnahme öffentlichen kantonalen12 Grundes, Bewilligung

die dessen Zweckbestimmung widerspricht oder dessen gleichzeitigen A. Pflicht

bestimmungsgemässen oder erlaubten Gebrauch durch andere erheblich

erschwert oder ihn verunmöglicht, bedarf einer Bewilligung (Gebrauchs-

bewilligung oder Konzession); gleiches gilt für Änderungen erlaubter

Inanspruchnahmen.

2 Weniger weit gehende, im Rahmen des Gemeingebrauchs liegende

Inanspruchnahmen stehen jedermann unter Vorbehalt der polizeilichen

Ordnung oder besonderer gesetzlicher Bestimmungen frei und unent-

geltlich zu.

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