700.3
SGVRUS
CH-ZH
Art. 3 : Sondergebrauchsverordnung (SGV)
Art. 3
1 Die Inanspruchnahme öffentlichen kantonalen12 Grundes, Bewilligung
die dessen Zweckbestimmung widerspricht oder dessen gleichzeitigen A. Pflicht
bestimmungsgemässen oder erlaubten Gebrauch durch andere erheblich
erschwert oder ihn verunmöglicht, bedarf einer Bewilligung (Gebrauchs-
bewilligung oder Konzession); gleiches gilt für Änderungen erlaubter
Inanspruchnahmen.
2 Weniger weit gehende, im Rahmen des Gemeingebrauchs liegende
Inanspruchnahmen stehen jedermann unter Vorbehalt der polizeilichen
Ordnung oder besonderer gesetzlicher Bestimmungen frei und unent-
geltlich zu.