Art. 24.9 : Sondergebrauchsverordnung (SGV)
Art. 24.9
1.4.19-104
5
700.3 Sondergebrauchsverordnung (SGV)
Inkraftsetzung § 25. Diese Verordnung tritt nach der Veröffentlichung im Amts-
blatt auf den 1. Juli 1978 in Kraft.
1 OS 46, 818 und GS V, 100.
2 LS 682.
3 LS 700.1.
4 LS 781.
5 Aufgehoben durch RRB vom 11. März 1981 (OS 48, 76).
6 Fassung gemäss RRB vom 11. März 1981 (OS 48, 76).
7 Eingefügt durch RRB vom 9. Januar 1991 (OS 51, 368). In Kraft seit 1. März
1991.
8 Fassung gemäss RRB vom 9. Januar 1991 (OS 51, 368). In Kraft seit 1. März
1991.
9 Aufgehoben durch RRB vom 21. Oktober 1992 (OS 52, 286). In Kraft seit
1. Januar 1993.
10 Fassung gemäss RRB vom 21. Oktober 1992 (OS 52, 286). In Kraft seit 1. Ja-
nuar 1993.
11 Fassung gemäss RRB vom 8. Mai 1996 (OS 53, 350). In Kraft seit 1. Juni 1996.
12 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 593; ABl 2011, 2320). In
Kraft seit 1. November 2011.
13 Eingefügt durch RRB vom 27. Februar 2013 (OS 68, 195; ABl 2013-03-08). In
Kraft seit 1. Juni 2013.
14 Aufgehoben durch RRB vom 27. Februar 2013 (OS 68, 195; ABl 2013-03-08).
In Kraft seit 1. Juni 2013.
15 Fassung gemäss RRB vom 24. Oktober 2018 (OS 73, 585; ABl 2018-11-09). In
Kraft seit 1. April 2019.
6
Sondergebrauchsverordnung (SGV)
Anhang zur Sondergebrauchsverordnung
Gebührentarif
700.3
A. Die Benützungsgebühr gemäss §§ 12–15 der Verordnung wird wie
folgt berechnet
1. Langandauernde und intensive Inanspruchnahme
1.1
Grundsatz
1 Für bewilligungspflichtige langandauernde und intensive In-
anspruchnahme öffentlichen kantonalen12 Grundes, insbeson-
dere zu baulichen Zwecken und zur Errichtung von dauern-
den Strassencafés oder Verkaufsständen und dergleichen, ist
eine jährliche Gebühr in der Höhe des Zinsfusses der Zürcher
Kantonalbank für 1. Hypotheken im Zeitpunkt der Erteilung
der Bewilligung, bezogen auf den Grundwert, zu entrichten.
2 Wird der öffentliche Grund nicht gemäss den baurechtlichen
Möglichkeiten für das bei der Gebührenbemessung massgeb-
liche Land ausgenützt, ist die Gebühr entsprechend zu redu-
zieren.
3 Der Grundwert entspricht dem Landwert der beanspruchten
Fläche öffentlichen Grundes zuzüglich allfälliger wertvermeh-
render Aufwendungen des Kantons12.
4 Für die beanspruchte Fläche sind die der Bewilligung zu-
grundeliegenden Pläne massgebend. Vorbehalten bleibt die
Ausdehnung der Gebührenpflicht auf die tatsächlich bean-
spruchte Fläche.
5 Der Landwert berechnet sich nach dem Verkehrswert nahe-
gelegener Grundstücke, die sich für die betreffende Nutzung
eignen.6
6 Bei den bestimmungsgemässen Gebrauch ausschliessender
oder denselben stark beeinträchtigender Beanspruchung ist
die volle nach Ziffer 1.1 bemessene Gebühr zu entrichten.
7 Bei bewilligter Beanspruchung, die den bestimmungsgemäs-
sen Gebrauch höchstens unwesentlich stört und/oder dem Be-
willigungsnehmer keinen wirtschaftlich verwertbaren Nutzen
bringt, wird die nach Ziffer 1.1 bemessene Gebühr um min-
destens einen Viertel und höchstens um die Hälfte reduziert.
1.4.19-104
7
700.3 Sondergebrauchsverordnung (SGV)
1.2 Besondere Fälle
1.2.1 Leitungen
1 Für Leitungen ist eine einmalige Benützungsgebühr zu ent-
richten. Sie beträgt15
für unterirdische Leitungen
– bis zu einer Lichtweite von 20 cm Fr. 30 pro Laufmeter,
– bei Lichtweiten von 21–50 cm Fr. 41 pro Laufmeter,
– bei Lichtweiten von 51–80 cm Fr. 51 pro Laufmeter,
– bei Lichtweiten von 81–120 cm Fr. 61 pro Laufmeter,
– bei Lichtweiten über 120 cm Fr. 91 pro Laufmeter,
– für oberirdische, aus einem Draht oder Drähtepaar beste-
hende Leitungen Fr. 13 pro Laufmeter Leitung.
Für jedes weitere Drähtepaar oder jeden weiteren Draht
an denselben Stangen wird ein Fünftel der Gebühr zuge-
schlagen.
2 Dieser Gebührentarif findet Anwendung auf sämtliche Lei-
tungen, die nicht innerhalb eines Monats wieder entfernt wer-
den.
3 Bei Entzug der Leitungskonzession oder Verzicht des Kon-
zessionärs auf deren weitere Ausübung vor dem zehnten Jahr
seit der Verleihung, ist dem Konzessionär die Konzessions-
gebühr nach Abzug von 10% für jedes angefangene Jahr zu-
rückzuzahlen. War die Leitung nicht erstellt, erfolgt die Rück-
zahlung ganz.
4 Eine Zinsvergütung findet in keinem Fall statt.
1.2.2 Geleise
1 Für Geleise wird eine jährliche Benützungsgebühr von Fr. 279
pro Laufmeter verrechnet.15
2 Die volle Gebühr ist auch für jenes Jahr zu entrichten, in wel-
chem das Geleise wieder entfernt wird.
1.2.315 Erdanker
1 Für Erdanker im öffentlichen Grund, die eine bleibende tra-
gende Funktion erfüllen, ist eine einmalige Benützungsgebühr
von Fr. 63 pro Laufmeter zu entrichten.
2 Für provisorische Erdanker wird eine Benützungsgebühr von
Fr. 32 pro Laufmeter erhoben.
1.2.45 ...
8
Sondergebrauchsverordnung (SGV)
700.3
2. Vorübergehende und untergeordnete Inanspruchnahme
2.1 Ablagerung von Materialien
1 Für die Inanspruchnahme öffentlichen Grundes zur Ablage-
rung von Materialien oder zur Abstützung von Baugerüsten
und dergleichen wird in Bauzonen eine Benützungsgebühr
von Fr. 6/m² und Monat, in den übrigen Fällen von Fr. 4 erho-
ben.15
2 Die Gebühren werden bis zur Abmeldung bzw. bis zur gänz-
lich vollzogenen Räumung und Reinigung des beanspruchten
Gebietes berechnet.
2.215 Inanspruchnahme zu gewerblichen Zwecken
Bei vorübergehender Inanspruchnahme öffentlichen Grundes
zu Sonderzwecken gewerblicher Art, wie Errichtung und Be-
trieb von Verkaufsständen, Schaustellungen und dergleichen,
ist eine Benützungsgebühr von Fr. 16/m² und Monat zu entrich-
ten.
2.315 Gewerblicher Plakataushang
Die Plakatierungsstellen für gewerblichen Plakataushang wer-
den durch das zuständige Amt öffentlich ausgeschrieben. Es
können Rahmenkonzessionen vergeben werden.
3. Dauerparkierung
1 Die Dauerparkierung auf Staatsstrassen ist nur dann gebühren-
pflichtig, wenn die Gemeinde eine entsprechende Gebührenpflicht für
Gemeindestrassen einführt.
2 Die Gebührenhöhe wird einheitlich durch die Gemeinde festge-
setzt.
3 Die Bewilligung zur Benützung der Staatsstrassen und zur Gebüh-
renerhebung erteilt das kantonale Tiefbauamt auf Ersuchen der Ge-
meinde. Die Gebührenaufteilung zwischen Kanton und Gemeinde
erfolgt nach Massgabe des Staatsstrassenanteiles, der zur Dauerparkie-
rung offensteht.12
1.4.19-104 9
700.3
B. Staats- und Schreibgebühren
Sondergebrauchsverordnung (SGV)
Neben der Benützungsgebühr werden Staats- und Schreibgebüh-
ren nach Massgabe der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehör-
den vom 30. Juni 19662 erhoben.
C.14
10