700.3
SGVRUS
CH-ZH
Art. 23 : Sondergebrauchsverordnung (SGV)
Art. 23
1 Der Entscheid setzt fest, ob die Bewilligung unbefristet, auf C. Entscheid
Zeit und/oder unter dem Vorbehalt der freien Widerrufbarkeit erteilt
wird.
2 Er setzt insbesondere die im Zusammenhang mit der Bewilligung
zum Schutze des öffentlichen Grundes und sonstiger öffentlicher Inte-
ressen gebotenen Nebenbestimmungen fest. Er kann ferner regeln,
welche der erlaubten Anlagen nach Beendigung der Bewilligung in das
Eigentum des Kantons12 übergehen sollen.