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700.3 SGVRUS CH-ZH

Art. 23 : Sondergebrauchsverordnung (SGV)

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Art. 23

1 Der Entscheid setzt fest, ob die Bewilligung unbefristet, auf C. Entscheid

Zeit und/oder unter dem Vorbehalt der freien Widerrufbarkeit erteilt

wird.

2 Er setzt insbesondere die im Zusammenhang mit der Bewilligung

zum Schutze des öffentlichen Grundes und sonstiger öffentlicher Inte-

ressen gebotenen Nebenbestimmungen fest. Er kann ferner regeln,

welche der erlaubten Anlagen nach Beendigung der Bewilligung in das

Eigentum des Kantons12 übergehen sollen.

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