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700.3 SGVRUS CH-ZH

Art. 22 : Sondergebrauchsverordnung (SGV)

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Art. 22

12 Das kantonale Tiefbauamt entscheidet über Bewilligungen B. Zuständigkeit

im Anwendungsbereich dieser Verordnung, insbesondere über

a. die Inanspruchnahme von Strassen,

b. die Verlegung von Leitungen in Strassen.

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