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Art. 21 : Sondergebrauchsverordnung (SGV)

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Art. 21

1 Bewilligungsgesuche sind schriftlich im Doppel einzurei- Verfahren

chen. Sie haben alle notwendigen Angaben zu enthalten, insbesondere A. Gesuch

solche über Lage, Ort, Umfang und Dauer der Beanspruchung sowie

über die Person des Gesuchstellers.

2 Wird die Inanspruchnahme einer bestimmten Fläche oder die

Bewilligung baulicher Vorkehren begehrt, ist in der Regel eine Kopie

des Grundbuchplanes mit Eintrag dieser Fläche oder ein Projektplan

in dem für die Beurteilung nötigen Massstab, mindestens 1:500, im

Doppel beizulegen.

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