700.3
SGVRUS
CH-ZH
Art. 21 : Sondergebrauchsverordnung (SGV)
Art. 21
1 Bewilligungsgesuche sind schriftlich im Doppel einzurei- Verfahren
chen. Sie haben alle notwendigen Angaben zu enthalten, insbesondere A. Gesuch
solche über Lage, Ort, Umfang und Dauer der Beanspruchung sowie
über die Person des Gesuchstellers.
2 Wird die Inanspruchnahme einer bestimmten Fläche oder die
Bewilligung baulicher Vorkehren begehrt, ist in der Regel eine Kopie
des Grundbuchplanes mit Eintrag dieser Fläche oder ein Projektplan
in dem für die Beurteilung nötigen Massstab, mindestens 1:500, im
Doppel beizulegen.