Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.3 SGVRUS CH-ZH

Art. 2 : Sondergebrauchsverordnung (SGV)

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Art. 2

10 Öffentlicher kantonaler12 Grund im Sinne dieser Verordnung Öffentlicher

a. Staatsstrassen,

b. sonstiger kantonaler12 Grund im Gemeingebrauch mit Ausnahme

der Gewässer.

Grund

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