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700.3 SGVRUS CH-ZH

Art. 18 : Sondergebrauchsverordnung (SGV)

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Art. 18

1 Der Bewilligungsnehmer hat nach Beendigung der Bewil-

ligung den öffentlichen Grund auf seine Kosten in den Zustand zurück-

zuversetzen, in dem er angetreten worden ist.

4

Sondergebrauchsverordnung (SGV)

700.3

2 Übernimmt der Kanton12 die bewilligte Anlage in sein Eigentum,

hat der Bewilligungsnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung.

3 Vorbehalten bleiben abweichende Nebenbestimmungen zur Be-

willigung.

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