700.3
SGVRUS
CH-ZH
Art. 18 : Sondergebrauchsverordnung (SGV)
Art. 18
1 Der Bewilligungsnehmer hat nach Beendigung der Bewil-
ligung den öffentlichen Grund auf seine Kosten in den Zustand zurück-
zuversetzen, in dem er angetreten worden ist.
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Sondergebrauchsverordnung (SGV)
700.3
2 Übernimmt der Kanton12 die bewilligte Anlage in sein Eigentum,
hat der Bewilligungsnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung.
3 Vorbehalten bleiben abweichende Nebenbestimmungen zur Be-
willigung.