Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.3 SGVRUS CH-ZH

Art. 17 : Sondergebrauchsverordnung (SGV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17

Bewilligungen können entzogen oder beschränkt werden,

insbesondere wenn

a. das öffentliche Interesse es erfordert,

b. Schädigungen Dritter eintreten,

c. der Bewilligungsnehmer seinen Pflichten aus der Bewilligung trotz

schriftlicher Aufforderung innert angemessener Frist nicht nach-

kommt.

← Art. 16 Sondergebrauchsverordnung (SGV) Art. 18 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →