700.3
SGVRUS
CH-ZH
Art. 17 : Sondergebrauchsverordnung (SGV)
Art. 17
Bewilligungen können entzogen oder beschränkt werden,
insbesondere wenn
a. das öffentliche Interesse es erfordert,
b. Schädigungen Dritter eintreten,
c. der Bewilligungsnehmer seinen Pflichten aus der Bewilligung trotz
schriftlicher Aufforderung innert angemessener Frist nicht nach-
kommt.