Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.3 SGVRUS CH-ZH

Art. 16 : Sondergebrauchsverordnung (SGV)

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Art. 16

Bewilligungen erlöschen ohne weiteres

a. mit Ablauf ihrer Dauer,

b. durch schriftlichen Verzicht des Bewilligungsnehmers,

c. durch Nichtausübung der bewilligten Inanspruchnahme während

zweier Jahre seit Erteilung der Bewilligung oder seit Unterbrechung

des einmal aufgenommenen Gebrauchs.

II. Entzug

B. Folgen

I. Wieder-

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