700.3
SGVRUS
CH-ZH
Art. 16 : Sondergebrauchsverordnung (SGV)
Art. 16
Bewilligungen erlöschen ohne weiteres
a. mit Ablauf ihrer Dauer,
b. durch schriftlichen Verzicht des Bewilligungsnehmers,
c. durch Nichtausübung der bewilligten Inanspruchnahme während
zweier Jahre seit Erteilung der Bewilligung oder seit Unterbrechung
des einmal aufgenommenen Gebrauchs.
II. Entzug
B. Folgen
I. Wieder-
herstellung