700.3
SGVRUS
CH-ZH
Art. 14 : Sondergebrauchsverordnung (SGV)
Art. 14
6 Vorübergehende oder untergeordnete Inanspruchnahmen,
wie Leitungen, Schaukästen, Baugrubenumschliessungen und Erdanker,
werden in der Regel durch eine einmalige Gebühr, lang andauernde
und intensive Inanspruchnahmen, wie Uberbauungen von Strassen-
gebiet, durch jährlich wiederkehrende Gebühren abgegolten.