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700.3 SGVRUS CH-ZH

Art. 14 : Sondergebrauchsverordnung (SGV)

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Art. 14

6 Vorübergehende oder untergeordnete Inanspruchnahmen,

wie Leitungen, Schaukästen, Baugrubenumschliessungen und Erdanker,

werden in der Regel durch eine einmalige Gebühr, lang andauernde

und intensive Inanspruchnahmen, wie Uberbauungen von Strassen-

gebiet, durch jährlich wiederkehrende Gebühren abgegolten.

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