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700.3 SGVRUS CH-ZH

Art. 13 : Sondergebrauchsverordnung (SGV)

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Art. 13

1 Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach den Ansätzen,

wie sie im Anhang zu dieser Verordnung festgesetzt sind; der Anhang

ist Bestandteil dieser Verordnung.

2 Hängt die Intensität der erlaubten Nutzung vom Geschäftsgang

des vom Bewilligungsnehmer betriebenen Gewerbes ab, können neben

einer Grundgebühr für die übliche Nutzung variable Abgaben festge-

setzt werden, die in ihrer Höhe von dem die Nutzung beeinflussenden

wirtschaftlichen Sachverhalt abhängig zu machen sind.

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