700.3
SGVRUS
CH-ZH
Art. 13 : Sondergebrauchsverordnung (SGV)
Art. 13
1 Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach den Ansätzen,
wie sie im Anhang zu dieser Verordnung festgesetzt sind; der Anhang
ist Bestandteil dieser Verordnung.
2 Hängt die Intensität der erlaubten Nutzung vom Geschäftsgang
des vom Bewilligungsnehmer betriebenen Gewerbes ab, können neben
einer Grundgebühr für die übliche Nutzung variable Abgaben festge-
setzt werden, die in ihrer Höhe von dem die Nutzung beeinflussenden
wirtschaftlichen Sachverhalt abhängig zu machen sind.