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700.3 SGVRUS CH-ZH

Art. 12 : Sondergebrauchsverordnung (SGV)

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Art. 12

1 Bewilligungspflichtige Inanspruchnahmen öffentlichen kan- Benützungs-

tonalen 12 Grundes sind unter Vorbehalt von § 231 Abs. 2 PBG³ nur ge-

gen Entrichtung einer Benützungsgebühr zulässig; deren Höhe wird in

der Bewilligung festgesetzt.

2 Auf die Erhebung einer Gebühr kann ganz oder zum Teil verzich-

tet werden, wenn die Inanspruchnahme auch öffentlichen Interessen

dient.

gebühr

A. Gebühren-

pflicht

1.4.19-104

3

700.3

Sondergebrauchsverordnung (SGV)

B. Gebühren-

höhe

C. Bezug

D. Anpassungen

E. Zahlungsfrist

Beendigung

A. Arten

I. Erlöschen

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