700.3
SGVRUS
CH-ZH
Art. 12 : Sondergebrauchsverordnung (SGV)
Art. 12
1 Bewilligungspflichtige Inanspruchnahmen öffentlichen kan- Benützungs-
tonalen 12 Grundes sind unter Vorbehalt von § 231 Abs. 2 PBG³ nur ge-
gen Entrichtung einer Benützungsgebühr zulässig; deren Höhe wird in
der Bewilligung festgesetzt.
2 Auf die Erhebung einer Gebühr kann ganz oder zum Teil verzich-
tet werden, wenn die Inanspruchnahme auch öffentlichen Interessen
dient.
gebühr
A. Gebühren-
pflicht
1.4.19-104
3
700.3
Sondergebrauchsverordnung (SGV)
B. Gebühren-
höhe
C. Bezug
D. Anpassungen
E. Zahlungsfrist
Beendigung
A. Arten
I. Erlöschen