Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.3 SGVRUS CH-ZH

Art. 11 : Sondergebrauchsverordnung (SGV)

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Art. 11

Erfordert die Wahrnehmung der kantonalen12 Interessen im E. Vorbehalt

Einzelfall abweichende oder zusätzliche Bestimmungen über den besonderer

Gebrauch der Sache, sind diese in der Bewilligung als Nebenbestim- Bestimmungen

mungen ausdrücklich festzuhalten.

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