700.3
SGVRUS
CH-ZH
Art. 11 : Sondergebrauchsverordnung (SGV)
Art. 11
Erfordert die Wahrnehmung der kantonalen12 Interessen im E. Vorbehalt
Einzelfall abweichende oder zusätzliche Bestimmungen über den besonderer
Gebrauch der Sache, sind diese in der Bewilligung als Nebenbestim- Bestimmungen
mungen ausdrücklich festzuhalten.