700.3
SGVRUS
CH-ZH
Art. 10 : Sondergebrauchsverordnung (SGV)
Art. 10
Der Bewilligungsnehmer hat dem Kanton12 Aufwendungen D. Beanspru-
für dauerhafte Einrichtungen zu ersetzen, welche die Inanspruchnahme chung
des öffentlichen Grundes für private Zwecke ermöglichen oder erleich-
tern.
kantonaler12
Einrichtungen