Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.3 SGVRUS CH-ZH

Art. 10 : Sondergebrauchsverordnung (SGV)

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Art. 10

Der Bewilligungsnehmer hat dem Kanton12 Aufwendungen D. Beanspru-

für dauerhafte Einrichtungen zu ersetzen, welche die Inanspruchnahme chung

des öffentlichen Grundes für private Zwecke ermöglichen oder erleich-

tern.

kantonaler12

Einrichtungen

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