700.3
SGVRUS
CH-ZH
Art. 1 : Sondergebrauchsverordnung (SGV)
Art. 1
1 Diese Verordnung regelt die Inanspruchnahme öffentlichen Geltungsbereich
kantonalen12 Grundes mit Einschluss seines Erdreichs und seines Luft-
raums zu privaten Zwecken.10
2 Vorbehalten bleiben die besonderen wasserrechtlichen Bestim-
mungen über Wasserbenützungsanlagen und Materialentnahmen.
sind