Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.3 SGVRUS CH-ZH

Art. 1 : Sondergebrauchsverordnung (SGV)

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Art. 1

1 Diese Verordnung regelt die Inanspruchnahme öffentlichen Geltungsbereich

kantonalen12 Grundes mit Einschluss seines Erdreichs und seines Luft-

raums zu privaten Zwecken.10

2 Vorbehalten bleiben die besonderen wasserrechtlichen Bestim-

mungen über Wasserbenützungsanlagen und Materialentnahmen.

sind

Sondergebrauchsverordnung (SGV) Art. 2 →

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