Sondergebrauchsverordnung (SGV) (SGV)
Inhaltsübersicht (25)
Gesetzestext (25 Artikel)
1 Diese Verordnung regelt die Inanspruchnahme öffentlichen Geltungsbereich
kantonalen12 Grundes mit Einschluss seines Erdreichs und seines Luft-
raums zu privaten Zwecken.10
2 Vorbehalten bleiben die besonderen wasserrechtlichen Bestim-
mungen über Wasserbenützungsanlagen und Materialentnahmen.
sind
10 Öffentlicher kantonaler12 Grund im Sinne dieser Verordnung Öffentlicher
a. Staatsstrassen,
b. sonstiger kantonaler12 Grund im Gemeingebrauch mit Ausnahme
der Gewässer.
Grund
1 Die Inanspruchnahme öffentlichen kantonalen12 Grundes, Bewilligung
die dessen Zweckbestimmung widerspricht oder dessen gleichzeitigen A. Pflicht
bestimmungsgemässen oder erlaubten Gebrauch durch andere erheblich
erschwert oder ihn verunmöglicht, bedarf einer Bewilligung (Gebrauchs-
bewilligung oder Konzession); gleiches gilt für Änderungen erlaubter
Inanspruchnahmen.
2 Weniger weit gehende, im Rahmen des Gemeingebrauchs liegende
Inanspruchnahmen stehen jedermann unter Vorbehalt der polizeilichen
Ordnung oder besonderer gesetzlicher Bestimmungen frei und unent-
geltlich zu.
1 Bewilligungen werden unbefristet oder auf Zeit erteilt. Sie B. Art und
können mit dem Vorbehalt der freien Widerrufbarkeit verbunden wer- Zulässigkeit
den.
2 Zulässigkeit, Dauer und Widerrufbarkeit einer Bewilligung wer-
den in Abwägung aller in Frage stehenden öffentlichen und privaten
Interessen im Einzelfall beurteilt.
3 Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen
a. Interessen des Verkehrs, des Orts- und Städtebaus sowie des Schut-
zes von Gewässern, Natur- und Heimatschutzobjekten und Wohn-
gebieten,
1.4.19-104
1
700.3 Sondergebrauchsverordnung (SGV)
C. Ausstellung
und
Übertragbarkeit
Ausübung des
Gebrauchs
A. Allgemein
B. Bauten
und Anlagen
I. Erstellung
und Unterhalt
b. Ausmass und Schwere der Inanspruchnahme in sachlicher und zeit-
licher Hinsicht,
c. Verträglichkeit der Inanspruchnahme mit dem Gemeingebrauch
und anderen Gebrauchsarten, die bereits bewilligt sind oder allen-
falls bewilligt werden,
d. Zweck der Inanspruchnahme,
e. Höhe der mit der Inanspruchnahme verknüpften privaten Investi-
tionen,
f. Gewähr eines gesetzes- und verfügungskonformen Gebrauchs der
öffentlichen Sache.
4 Ein Anspruch auf eine Bewilligung besteht nur, soweit sich ein
solcher aus Verfassung oder Gesetz ergibt.
1 Bewilligungen werden auf die Person des Gesuchstellers
oder auf den jeweiligen Eigentümer des begünstigten Grundstückes
ausgestellt.
2 Persönlich erteilte Bewilligungen sind nur übertragbar, wenn die
Übertragbarkeit in der Verfügung ausdrücklich vorgesehen worden ist
oder die zuständige Behörde der Übertragung zustimmt. Eine Zustim-
mung ist zu erteilen, wenn keine neuen Tatsachen, Erkenntnisse und
Bedürfnisse eine Verweigerung erfordern und der neue Bewerber
Gewähr für einen gesetzes- und verfügungskonformen Gebrauch der
Sache bietet.
3 Einer Zustimmung durch die Bewilligungsbehörde bedarf ferner
die Begründung von Rechtsverhältnissen mit Dritten, durch die aus
der Bewilligung hergeleitete Befugnisse, Pflichten oder faktische Vor-
teile an diese übertragen werden.
1 Die private Inanspruchnahme öffentlichen kantonalen12
Grundes darf weder polizeiliche Interessen verletzen, Dritte schädigen
noch über das erlaubte Mass den öffentlichen Grund beeinträchtigen
oder dessen Sicherheit vermindern noch sonstwie dem Kanton12 Schä-
den oder Nachteile zufügen.
2 Für Schäden haftet der Bewilligungsnehmer.
1 Der Bewilligungsnehmer hat die ihm bewilligten Anlagen
fachgerecht zu erstellen, zu unterhalten und soweit erforderlich zu
erneuern.
2 Die Ausführungsprojekte sind vor Baubeginn dem kantonalen
Tiefbauamt zur Genehmigung zu unterbreiten; Abweichungen sind
nur im Einvernehmen mit dem Tiefbauamt zulässig.10
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Sondergebrauchsverordnung (SGV)
700.3
3 Unmittelbar nach Vollendung der Anlage ist diese dem zuständi-
gen Fachamt zur Abnahme zu melden und es sind, soweit notwendig,
Pläne einzureichen, aus denen insbesondere die Lage unterirdischer
Anlagen genau hervorgeht. Die kantonalen12 Organe sind jederzeit
berechtigt, den fachgerechten Bau und Unterhalt der Anlage zu über-
prüfen.
1 Erfordern spätere Bauten auf dem öffentlichen Grund oder II. Anpassungen
andere öffentliche Interessen Anpassungen an den bewilligten Anla-
gen, hat sie der Bewilligungsnehmer auf erste Aufforderung hin und
auf eigene Kosten vorzunehmen.
2 Die Eigentümer bewilligter Anlagen sind verpflichtet, deren Mit-
benützung durch Dritte gegen entsprechende Kostenbeteiligung zu dul-
den, sofern nicht der Zweck der Anlage oder ihr störungsfreier Betrieb
eine Mitbenützung ausschliesst.
3 Können sich die Bewilligungsnehmer über die Kostenbeteiligung
nicht einigen, wird darüber auf Begehren des Mitbenützers im Ver-
fahren nach dem Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten4
befunden; doch hemmt diese Auseinandersetzung die rechtskräftig
bewilligte Inanspruchnahme nur dann, wenn der Mitbenützer die vom
Obmann der Schätzungskommission festzusetzende Sicherheit nicht
leistet.
Mehrkosten, die dem Kanton12 bei Veränderungen, Erweite- C. Mehrkosten
rungen oder Unterhaltsarbeiten am öffentlichen Grund aus der pri-
vaten Inanspruchnahme entstehen, sind vom Bewilligungsnehmer zu
ersetzen.
Der Bewilligungsnehmer hat dem Kanton12 Aufwendungen D. Beanspru-
für dauerhafte Einrichtungen zu ersetzen, welche die Inanspruchnahme chung
des öffentlichen Grundes für private Zwecke ermöglichen oder erleich-
tern.
kantonaler12
Einrichtungen
Erfordert die Wahrnehmung der kantonalen12 Interessen im E. Vorbehalt
Einzelfall abweichende oder zusätzliche Bestimmungen über den besonderer
Gebrauch der Sache, sind diese in der Bewilligung als Nebenbestim- Bestimmungen
mungen ausdrücklich festzuhalten.
1 Bewilligungspflichtige Inanspruchnahmen öffentlichen kan- Benützungs-
tonalen 12 Grundes sind unter Vorbehalt von § 231 Abs. 2 PBG³ nur ge-
gen Entrichtung einer Benützungsgebühr zulässig; deren Höhe wird in
der Bewilligung festgesetzt.
2 Auf die Erhebung einer Gebühr kann ganz oder zum Teil verzich-
tet werden, wenn die Inanspruchnahme auch öffentlichen Interessen
dient.
gebühr
A. Gebühren-
pflicht
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B. Gebühren-
höhe
C. Bezug
D. Anpassungen
E. Zahlungsfrist
Beendigung
A. Arten
I. Erlöschen
1 Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach den Ansätzen,
wie sie im Anhang zu dieser Verordnung festgesetzt sind; der Anhang
ist Bestandteil dieser Verordnung.
2 Hängt die Intensität der erlaubten Nutzung vom Geschäftsgang
des vom Bewilligungsnehmer betriebenen Gewerbes ab, können neben
einer Grundgebühr für die übliche Nutzung variable Abgaben festge-
setzt werden, die in ihrer Höhe von dem die Nutzung beeinflussenden
wirtschaftlichen Sachverhalt abhängig zu machen sind.
6 Vorübergehende oder untergeordnete Inanspruchnahmen,
wie Leitungen, Schaukästen, Baugrubenumschliessungen und Erdanker,
werden in der Regel durch eine einmalige Gebühr, lang andauernde
und intensive Inanspruchnahmen, wie Uberbauungen von Strassen-
gebiet, durch jährlich wiederkehrende Gebühren abgegolten.
Jährlich wiederkehrende Gebühren können von Amtes
wegen oder auf Verlangen des Bewilligungsnehmers in Revision gezo-
gen werden, sofern sich die für die seinerzeitige Festsetzung der Ge-
bührenhöhe massgebenden Grundlagen wesentlich geändert haben.
11 Gebühren sind innert 30 Tagen seit der Zustellung der
Rechnung zu bezahlen. Der Gebührenschuldner wird nach Ablauf der
Zahlungsfrist gemahnt; er schuldet ab dem Datum der Mahnung einen
Verzugszins von 5%.
Bewilligungen erlöschen ohne weiteres
a. mit Ablauf ihrer Dauer,
b. durch schriftlichen Verzicht des Bewilligungsnehmers,
c. durch Nichtausübung der bewilligten Inanspruchnahme während
zweier Jahre seit Erteilung der Bewilligung oder seit Unterbrechung
des einmal aufgenommenen Gebrauchs.
II. Entzug
B. Folgen
I. Wieder-
herstellung
Bewilligungen können entzogen oder beschränkt werden,
insbesondere wenn
a. das öffentliche Interesse es erfordert,
b. Schädigungen Dritter eintreten,
c. der Bewilligungsnehmer seinen Pflichten aus der Bewilligung trotz
schriftlicher Aufforderung innert angemessener Frist nicht nach-
kommt.
1 Der Bewilligungsnehmer hat nach Beendigung der Bewil-
ligung den öffentlichen Grund auf seine Kosten in den Zustand zurück-
zuversetzen, in dem er angetreten worden ist.
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Sondergebrauchsverordnung (SGV)
700.3
2 Übernimmt der Kanton12 die bewilligte Anlage in sein Eigentum,
hat der Bewilligungsnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung.
3 Vorbehalten bleiben abweichende Nebenbestimmungen zur Be-
willigung.
Der vorzeitige Entzug einer Bewilligung begründet nur unter II. Schaden-
den Voraussetzungen und nach den Regeln des Enteignungsrechts einen ersatz
Anspruch auf Entschädigung.
Bereits erhobene oder festgesetzte Gebühren sind anteil- III. Gebühren-
mässig zurückzuerstatten oder zu erlassen.
rückerstattung
1 Bewilligungsgesuche sind schriftlich im Doppel einzurei- Verfahren
chen. Sie haben alle notwendigen Angaben zu enthalten, insbesondere A. Gesuch
solche über Lage, Ort, Umfang und Dauer der Beanspruchung sowie
über die Person des Gesuchstellers.
2 Wird die Inanspruchnahme einer bestimmten Fläche oder die
Bewilligung baulicher Vorkehren begehrt, ist in der Regel eine Kopie
des Grundbuchplanes mit Eintrag dieser Fläche oder ein Projektplan
in dem für die Beurteilung nötigen Massstab, mindestens 1:500, im
Doppel beizulegen.
12 Das kantonale Tiefbauamt entscheidet über Bewilligungen B. Zuständigkeit
im Anwendungsbereich dieser Verordnung, insbesondere über
a. die Inanspruchnahme von Strassen,
b. die Verlegung von Leitungen in Strassen.
1 Der Entscheid setzt fest, ob die Bewilligung unbefristet, auf C. Entscheid
Zeit und/oder unter dem Vorbehalt der freien Widerrufbarkeit erteilt
wird.
2 Er setzt insbesondere die im Zusammenhang mit der Bewilligung
zum Schutze des öffentlichen Grundes und sonstiger öffentlicher Inte-
ressen gebotenen Nebenbestimmungen fest. Er kann ferner regeln,
welche der erlaubten Anlagen nach Beendigung der Bewilligung in das
Eigentum des Kantons12 übergehen sollen.
1.4.19-104
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700.3 Sondergebrauchsverordnung (SGV)
Inkraftsetzung § 25. Diese Verordnung tritt nach der Veröffentlichung im Amts-
blatt auf den 1. Juli 1978 in Kraft.
1 OS 46, 818 und GS V, 100.
2 LS 682.
3 LS 700.1.
4 LS 781.
5 Aufgehoben durch RRB vom 11. März 1981 (OS 48, 76).
6 Fassung gemäss RRB vom 11. März 1981 (OS 48, 76).
7 Eingefügt durch RRB vom 9. Januar 1991 (OS 51, 368). In Kraft seit 1. März
1991.
8 Fassung gemäss RRB vom 9. Januar 1991 (OS 51, 368). In Kraft seit 1. März
1991.
9 Aufgehoben durch RRB vom 21. Oktober 1992 (OS 52, 286). In Kraft seit
1. Januar 1993.
10 Fassung gemäss RRB vom 21. Oktober 1992 (OS 52, 286). In Kraft seit 1. Ja-
nuar 1993.
11 Fassung gemäss RRB vom 8. Mai 1996 (OS 53, 350). In Kraft seit 1. Juni 1996.
12 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 593; ABl 2011, 2320). In
Kraft seit 1. November 2011.
13 Eingefügt durch RRB vom 27. Februar 2013 (OS 68, 195; ABl 2013-03-08). In
Kraft seit 1. Juni 2013.
14 Aufgehoben durch RRB vom 27. Februar 2013 (OS 68, 195; ABl 2013-03-08).
In Kraft seit 1. Juni 2013.
15 Fassung gemäss RRB vom 24. Oktober 2018 (OS 73, 585; ABl 2018-11-09). In
Kraft seit 1. April 2019.
6
Sondergebrauchsverordnung (SGV)
Anhang zur Sondergebrauchsverordnung
Gebührentarif
700.3
A. Die Benützungsgebühr gemäss §§ 12–15 der Verordnung wird wie
folgt berechnet
1. Langandauernde und intensive Inanspruchnahme
1.1
Grundsatz
1 Für bewilligungspflichtige langandauernde und intensive In-
anspruchnahme öffentlichen kantonalen12 Grundes, insbeson-
dere zu baulichen Zwecken und zur Errichtung von dauern-
den Strassencafés oder Verkaufsständen und dergleichen, ist
eine jährliche Gebühr in der Höhe des Zinsfusses der Zürcher
Kantonalbank für 1. Hypotheken im Zeitpunkt der Erteilung
der Bewilligung, bezogen auf den Grundwert, zu entrichten.
2 Wird der öffentliche Grund nicht gemäss den baurechtlichen
Möglichkeiten für das bei der Gebührenbemessung massgeb-
liche Land ausgenützt, ist die Gebühr entsprechend zu redu-
zieren.
3 Der Grundwert entspricht dem Landwert der beanspruchten
Fläche öffentlichen Grundes zuzüglich allfälliger wertvermeh-
render Aufwendungen des Kantons12.
4 Für die beanspruchte Fläche sind die der Bewilligung zu-
grundeliegenden Pläne massgebend. Vorbehalten bleibt die
Ausdehnung der Gebührenpflicht auf die tatsächlich bean-
spruchte Fläche.
5 Der Landwert berechnet sich nach dem Verkehrswert nahe-
gelegener Grundstücke, die sich für die betreffende Nutzung
eignen.6
6 Bei den bestimmungsgemässen Gebrauch ausschliessender
oder denselben stark beeinträchtigender Beanspruchung ist
die volle nach Ziffer 1.1 bemessene Gebühr zu entrichten.
7 Bei bewilligter Beanspruchung, die den bestimmungsgemäs-
sen Gebrauch höchstens unwesentlich stört und/oder dem Be-
willigungsnehmer keinen wirtschaftlich verwertbaren Nutzen
bringt, wird die nach Ziffer 1.1 bemessene Gebühr um min-
destens einen Viertel und höchstens um die Hälfte reduziert.
1.4.19-104
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700.3 Sondergebrauchsverordnung (SGV)
1.2 Besondere Fälle
1.2.1 Leitungen
1 Für Leitungen ist eine einmalige Benützungsgebühr zu ent-
richten. Sie beträgt15
für unterirdische Leitungen
– bis zu einer Lichtweite von 20 cm Fr. 30 pro Laufmeter,
– bei Lichtweiten von 21–50 cm Fr. 41 pro Laufmeter,
– bei Lichtweiten von 51–80 cm Fr. 51 pro Laufmeter,
– bei Lichtweiten von 81–120 cm Fr. 61 pro Laufmeter,
– bei Lichtweiten über 120 cm Fr. 91 pro Laufmeter,
– für oberirdische, aus einem Draht oder Drähtepaar beste-
hende Leitungen Fr. 13 pro Laufmeter Leitung.
Für jedes weitere Drähtepaar oder jeden weiteren Draht
an denselben Stangen wird ein Fünftel der Gebühr zuge-
schlagen.
2 Dieser Gebührentarif findet Anwendung auf sämtliche Lei-
tungen, die nicht innerhalb eines Monats wieder entfernt wer-
den.
3 Bei Entzug der Leitungskonzession oder Verzicht des Kon-
zessionärs auf deren weitere Ausübung vor dem zehnten Jahr
seit der Verleihung, ist dem Konzessionär die Konzessions-
gebühr nach Abzug von 10% für jedes angefangene Jahr zu-
rückzuzahlen. War die Leitung nicht erstellt, erfolgt die Rück-
zahlung ganz.
4 Eine Zinsvergütung findet in keinem Fall statt.
1.2.2 Geleise
1 Für Geleise wird eine jährliche Benützungsgebühr von Fr. 279
pro Laufmeter verrechnet.15
2 Die volle Gebühr ist auch für jenes Jahr zu entrichten, in wel-
chem das Geleise wieder entfernt wird.
1.2.315 Erdanker
1 Für Erdanker im öffentlichen Grund, die eine bleibende tra-
gende Funktion erfüllen, ist eine einmalige Benützungsgebühr
von Fr. 63 pro Laufmeter zu entrichten.
2 Für provisorische Erdanker wird eine Benützungsgebühr von
Fr. 32 pro Laufmeter erhoben.
1.2.45 ...
8
Sondergebrauchsverordnung (SGV)
700.3
2. Vorübergehende und untergeordnete Inanspruchnahme
2.1 Ablagerung von Materialien
1 Für die Inanspruchnahme öffentlichen Grundes zur Ablage-
rung von Materialien oder zur Abstützung von Baugerüsten
und dergleichen wird in Bauzonen eine Benützungsgebühr
von Fr. 6/m² und Monat, in den übrigen Fällen von Fr. 4 erho-
ben.15
2 Die Gebühren werden bis zur Abmeldung bzw. bis zur gänz-
lich vollzogenen Räumung und Reinigung des beanspruchten
Gebietes berechnet.
2.215 Inanspruchnahme zu gewerblichen Zwecken
Bei vorübergehender Inanspruchnahme öffentlichen Grundes
zu Sonderzwecken gewerblicher Art, wie Errichtung und Be-
trieb von Verkaufsständen, Schaustellungen und dergleichen,
ist eine Benützungsgebühr von Fr. 16/m² und Monat zu entrich-
ten.
2.315 Gewerblicher Plakataushang
Die Plakatierungsstellen für gewerblichen Plakataushang wer-
den durch das zuständige Amt öffentlich ausgeschrieben. Es
können Rahmenkonzessionen vergeben werden.
3. Dauerparkierung
1 Die Dauerparkierung auf Staatsstrassen ist nur dann gebühren-
pflichtig, wenn die Gemeinde eine entsprechende Gebührenpflicht für
Gemeindestrassen einführt.
2 Die Gebührenhöhe wird einheitlich durch die Gemeinde festge-
setzt.
3 Die Bewilligung zur Benützung der Staatsstrassen und zur Gebüh-
renerhebung erteilt das kantonale Tiefbauamt auf Ersuchen der Ge-
meinde. Die Gebührenaufteilung zwischen Kanton und Gemeinde
erfolgt nach Massgabe des Staatsstrassenanteiles, der zur Dauerparkie-
rung offensteht.12
1.4.19-104 9
700.3
B. Staats- und Schreibgebühren
Sondergebrauchsverordnung (SGV)
Neben der Benützungsgebühr werden Staats- und Schreibgebüh-
ren nach Massgabe der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehör-
den vom 30. Juni 19662 erhoben.
C.14
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