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700.22 BBVIIRESIIRES CH-ZH

Art. 8 : Besondere Bauverordnung II (BBV II)

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Art. 8

Familiengartenhäuser sind Gartenhäuser, die der Freizeit-

gärtnerei dienen, nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen

bestimmt sind und in eigens dafür vorgesehenen Gebieten nach einer

feststehenden Ordnung errichtet werden.

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