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700.22 BBVIIRESIIRES CH-ZH

Art. 7 : Besondere Bauverordnung II (BBV II)

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Art. 7

10 Räume mit grosser Personenbelegung sind solche, für die

aufgrund der zugelassenen Nutzweise damit gerechnet werden muss,

dass sich in ihnen in der Regel mehr als 100 Personen gleichzeitig auf-

halten; für Vorführräume in Theatern, Kinos und ähnlichen Betrieben

sowie für Gastwirtschaftsräume beträgt die massgebliche Personen-

belegung 50 Plätze.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

BRKE.I.Nr.0307.2009 · zh (§ 7 BBV II)
Planning Authority Height Requirement Challenge
Cited in the reasoning to determine the inapplicability of BBV II rules concerning rooms with a large occupancy.