Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 6 : Besondere Bauverordnung II (BBV II)

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Art. 6

Begegnungsstätten mit grossem Publikumsverkehr sind Kul-

tus- und Kulturstätten, Ausstellungshallen, Sportstadien und andere

vergleichbare Einrichtungen, in denen Veranstaltungen durchgeführt

werden können, an welchen gleichzeitig mehr als 3000 Personen teil-

nehmen.

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