700.22
BBVIIRESIIRES
CH-ZH
Art. 6 : Besondere Bauverordnung II (BBV II)
Art. 6
Begegnungsstätten mit grossem Publikumsverkehr sind Kul-
tus- und Kulturstätten, Ausstellungshallen, Sportstadien und andere
vergleichbare Einrichtungen, in denen Veranstaltungen durchgeführt
werden können, an welchen gleichzeitig mehr als 3000 Personen teil-
nehmen.