Art. 3 : Besondere Bauverordnung II (BBV II)
Art. 3
¹ Verkaufsgeschäfte sind dem Publikum offenstehende Be- B. Verkaufs-
triebe für die Gütergrossverteilung und den Detailhandel, in denen geschäfte
Waren angeboten werden.
2 Verkaufsgeschäften gleichgestellt sind Dienstleistungsbetriebe und
Teile davon, wie Reisebüros und Schalterhallen von Banken, soweit
nach ihrer Art in ihnen Dienstleistungen wie Waren angeboten werden
und damit ein entsprechender Publikumsverkehr ausgelöst wird.
3 Als Verkaufsflächen gelten die Flächen der Räume, in denen regel-
mässig Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, unter Ein-
schluss der dazugehörigen Erschliessungsflächen und Sanitärräume
samt inneren Trennwänden. Nicht angerechnet werden Räume, die für
die Lagerung oder in Dienstleistungsbetrieben nicht für die Bedienung
des Publikums bestimmt sind.8