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700.22 BBVIIRESIIRES CH-ZH

Art. 3 : Besondere Bauverordnung II (BBV II)

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Art. 3

¹ Verkaufsgeschäfte sind dem Publikum offenstehende Be- B. Verkaufs-

triebe für die Gütergrossverteilung und den Detailhandel, in denen geschäfte

Waren angeboten werden.

2 Verkaufsgeschäften gleichgestellt sind Dienstleistungsbetriebe und

Teile davon, wie Reisebüros und Schalterhallen von Banken, soweit

nach ihrer Art in ihnen Dienstleistungen wie Waren angeboten werden

und damit ein entsprechender Publikumsverkehr ausgelöst wird.

3 Als Verkaufsflächen gelten die Flächen der Räume, in denen regel-

mässig Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, unter Ein-

schluss der dazugehörigen Erschliessungsflächen und Sanitärräume

samt inneren Trennwänden. Nicht angerechnet werden Räume, die für

die Lagerung oder in Dienstleistungsbetrieben nicht für die Bedienung

des Publikums bestimmt sind.8

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2012.00290 · zh (§ 3 Abs. 2 BBV II)
Building Permit Upheld: Fitness Center Not Retail for Zoning Purposes
The court ruled on whether the fitness center was equivalent to a retail business under this provision.