Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.22 BBVIIRESIIRES CH-ZH

Art. 20 : Besondere Bauverordnung II (BBV II)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 20

Baubaracken sind für die Dauer der Bauarbeiten von den

Bestimmungen über die Ausnützung befreit, soweit dadurch keine we-

sentlichen Interessen der Öffentlichkeit oder der Nachbarschaft ver-

letzt werden.

4

Besondere Bauverordnung II (BBV II)

700.22

← Art. 19a Besondere Bauverordnung II (BBV II) Art. 21. Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt ge- Schluss- →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →