700.22
BBVIIRESIIRES
CH-ZH
Art. 19a : Besondere Bauverordnung II (BBV II)
Art. 19a
14 Beim Anbau von Liften an ein Gebäude sind die Bestim-
mungen über die Geschosszahl, die Gesamt- und Fassadenhöhen sowie
Abstandsvergrösserungen aufgrund von Mehrhöhen nicht anwendbar,
wenn 13
a. der Anbau der behindertengerechten Erschliessung des Gebäudes
dient,
b. die für die Erstellung des Gebäudes erforderlichen Bewilligungen
vor dem 1. Juli 1978 erteilt worden sind,
c. keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen
entgegenstehen und
d. keine den Bauvorschriften entsprechende Lösung möglich ist.