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Art. 19a : Besondere Bauverordnung II (BBV II)

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Art. 19a

14 Beim Anbau von Liften an ein Gebäude sind die Bestim-

mungen über die Geschosszahl, die Gesamt- und Fassadenhöhen sowie

Abstandsvergrösserungen aufgrund von Mehrhöhen nicht anwendbar,

wenn 13

a. der Anbau der behindertengerechten Erschliessung des Gebäudes

dient,

b. die für die Erstellung des Gebäudes erforderlichen Bewilligungen

vor dem 1. Juli 1978 erteilt worden sind,

c. keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen

entgegenstehen und

d. keine den Bauvorschriften entsprechende Lösung möglich ist.

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