700.22
BBVIIRESIIRES
CH-ZH
Art. 19 : Besondere Bauverordnung II (BBV II)
Art. 19
14 1 Gebäude oder Teile davon, deren Gesamthöhe und Stand-
ort durch ihre besondere Art oder ihre Funktion bestimmt wird, wie
Kirchtürme, Hochkamine und Silos für Landwirtschaftsbetriebe, sind
von den Bestimmungen über die Geschosszahl, die Gesamt- und Fas-
sadenhöhen sowie Abstandsvergrösserungen aufgrund von Mehrhöhen
befreit; vorbehalten bleiben die besonderen Anforderungen an Hoch-
häuser.13
2 Die Nachbarschaft darf durch solche Bauwerke nicht wesentlich
beeinträchtigt werden.