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700.22 BBVIIRESIIRES CH-ZH

Art. 19 : Besondere Bauverordnung II (BBV II)

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Art. 19

14 1 Gebäude oder Teile davon, deren Gesamthöhe und Stand-

ort durch ihre besondere Art oder ihre Funktion bestimmt wird, wie

Kirchtürme, Hochkamine und Silos für Landwirtschaftsbetriebe, sind

von den Bestimmungen über die Geschosszahl, die Gesamt- und Fas-

sadenhöhen sowie Abstandsvergrösserungen aufgrund von Mehrhöhen

befreit; vorbehalten bleiben die besonderen Anforderungen an Hoch-

häuser.13

2 Die Nachbarschaft darf durch solche Bauwerke nicht wesentlich

beeinträchtigt werden.

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