Art. 18 : Besondere Bauverordnung II (BBV II)
Art. 18
1 Gartenhäuser und Schöpfe, die nicht für den dauernden
Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, sowie überdeckte, seitlich
mindestens zur Hälfte der Abwicklung offene Gartensitzplätze sind
von den Abstandsvorschriften gegenüber grundstückinternen Gebäu-
den befreit, wenn ihre Grundfläche 10 m², ihre Fassadenlänge mit Ein-
schluss allfälliger Pergolen 6 m und ihre Gesamthöhe 3 m nicht über-
steigen.13
2 Familiengartenhäuser samt den zugehörigen gemeinschaftlichen
Nebenbauten, wie Wasch- und Abortanlagen, sind von den Bestim-
mungen über die Grenzabstände von Nachbargrundstücken und über
die Gebäudeabstände befreit, von den Abständen gegenüber Gebäu-
den und Grundstücken Dritter aber nur, wenn letztere der Baubehörde
ihr schriftliches Einverständnis abgegeben haben.
3 Solche Bauten sind dem verschärften Abstand zwischen Gebäu-
den mit brennbaren Aussenwänden nicht unterstellt.