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Art. 18 : Besondere Bauverordnung II (BBV II)

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Art. 18

1 Gartenhäuser und Schöpfe, die nicht für den dauernden

Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, sowie überdeckte, seitlich

mindestens zur Hälfte der Abwicklung offene Gartensitzplätze sind

von den Abstandsvorschriften gegenüber grundstückinternen Gebäu-

den befreit, wenn ihre Grundfläche 10 m², ihre Fassadenlänge mit Ein-

schluss allfälliger Pergolen 6 m und ihre Gesamthöhe 3 m nicht über-

steigen.13

2 Familiengartenhäuser samt den zugehörigen gemeinschaftlichen

Nebenbauten, wie Wasch- und Abortanlagen, sind von den Bestim-

mungen über die Grenzabstände von Nachbargrundstücken und über

die Gebäudeabstände befreit, von den Abständen gegenüber Gebäu-

den und Grundstücken Dritter aber nur, wenn letztere der Baubehörde

ihr schriftliches Einverständnis abgegeben haben.

3 Solche Bauten sind dem verschärften Abstand zwischen Gebäu-

den mit brennbaren Aussenwänden nicht unterstellt.

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