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700.22 BBVIIRESIIRES CH-ZH

Art. 14 : Besondere Bauverordnung II (BBV II)

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Art. 14

1 Soweit nicht das Gesetz von der Beachtung eines Ge-

bäudeabstands befreit, beträgt dieser mindestens 10 m, wenn eines der

Gebäude brennbare Aussenwände aufweist.

C. Gebäude-

abstand

I. Bei brenn-

baren Aussen-

2 Die Bau- und Zonenordnung kann für Gebiete mit ländlichem wänden

Baucharakter und für Kernzonen Erleichterungen vorsehen.

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