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700.22 BBVIIRESIIRES CH-ZH

Art. 13 : Besondere Bauverordnung II (BBV II)

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Art. 13

10 1 Für Grossläden, Begegnungsstätten mit grossem Publi- II. Interne

kumsverkehr und Räume mit grosser Personenbelegung gelten die Be- Erschliessung

stimmungen der Verordnung über den baulichen Brandschutz³ über

Ein- und Ausgänge auch dann, wenn diesen die Funktion einer Haus-

türe zukommt; vorbehalten bleibt das Mindestmass von § 305 PBG2

für mindestens eine Türe.

2 Das Lichtmass für Treppen und Gänge, die als Fluchtwege die-

nen, ist so festzulegen, dass im Notfall eine rasche Entleerung des

Betriebs und der übrigen Räume des Gebäudes gewährleistet ist.

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