700.22
BBVIIRESIIRES
CH-ZH
Art. 13 : Besondere Bauverordnung II (BBV II)
Art. 13
10 1 Für Grossläden, Begegnungsstätten mit grossem Publi- II. Interne
kumsverkehr und Räume mit grosser Personenbelegung gelten die Be- Erschliessung
stimmungen der Verordnung über den baulichen Brandschutz³ über
Ein- und Ausgänge auch dann, wenn diesen die Funktion einer Haus-
türe zukommt; vorbehalten bleibt das Mindestmass von § 305 PBG2
für mindestens eine Türe.
2 Das Lichtmass für Treppen und Gänge, die als Fluchtwege die-
nen, ist so festzulegen, dass im Notfall eine rasche Entleerung des
Betriebs und der übrigen Räume des Gebäudes gewährleistet ist.