Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.22 BBVIIRESIIRES CH-ZH

Art. 10 : Besondere Bauverordnung II (BBV II)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10

10 1 Verkaufsgeschäfte, Begegnungsstätten mit grossem Pub-

likumsverkehr und Räume mit grosser Personenbelegung haben einen

von der Bodenfläche abhängigen Mindestinhalt aufzuweisen. Dieser

beträgt 2,40 m³ je Quadratmeter für Bodenflächen bis zu 200 m² und

erhöht sich um 0,002 m³ für jeden zusätzlichen Quadratmeter; ab 500 m²

Bodenfläche bleibt der Mindestinhalt von 3,0 m³ je Quadratmeter kon-

stant.

2 Die mittlere Höhe, die erforderlich ist, um den Mindestinhalt zu

erreichen, muss wenigstens über einem Drittel der Bodenfläche ein-

gehalten werden.

3 Die Flächen von Räumen werden zusammengerechnet, wenn die

zugehörige feste Trennwand über mehr als einen Drittel ihrer Fläche,

jedenfalls aber um mehr als 4 m² unterbrochen ist.

← Art. 9 Besondere Bauverordnung II (BBV II) Art. 11 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

BRKE.I.Nr.0307.2009 · zh (Art. 10 BBV II)
Planning Authority Height Requirement Challenge
Cited in the reasoning regarding the height requirements for commercial spaces under BBV II.
BRKE.I.Nr.0307.2009 · zh (§ 10 Abs. 1 BBV II)
Planning Authority Height Requirement Challenge
Cited in the reasoning regarding the height requirements for commercial spaces under BBV II.