700.22
BBVIIRESIIRES
CH-ZH
Art. 10 : Besondere Bauverordnung II (BBV II)
Art. 10
10 1 Verkaufsgeschäfte, Begegnungsstätten mit grossem Pub-
likumsverkehr und Räume mit grosser Personenbelegung haben einen
von der Bodenfläche abhängigen Mindestinhalt aufzuweisen. Dieser
beträgt 2,40 m³ je Quadratmeter für Bodenflächen bis zu 200 m² und
erhöht sich um 0,002 m³ für jeden zusätzlichen Quadratmeter; ab 500 m²
Bodenfläche bleibt der Mindestinhalt von 3,0 m³ je Quadratmeter kon-
stant.
2 Die mittlere Höhe, die erforderlich ist, um den Mindestinhalt zu
erreichen, muss wenigstens über einem Drittel der Bodenfläche ein-
gehalten werden.
3 Die Flächen von Räumen werden zusammengerechnet, wenn die
zugehörige feste Trennwand über mehr als einen Drittel ihrer Fläche,
jedenfalls aber um mehr als 4 m² unterbrochen ist.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)
BRKE.I.Nr.0307.2009 · zh (Art. 10 BBV II)
Planning Authority Height Requirement Challenge
Cited in the reasoning regarding the height requirements for commercial spaces under BBV II.
BRKE.I.Nr.0307.2009 · zh (§ 10 Abs. 1 BBV II)
Planning Authority Height Requirement Challenge
Cited in the reasoning regarding the height requirements for commercial spaces under BBV II.