Besondere Bauverordnung II (BBV II) (BBVII)
Inhaltsübersicht (23)
Gesetzestext (23 Artikel)
¹ Diese Verordnung trifft Verschärfungen oder Milderungen Geltungsbereich
von Bauvorschriften.10
2 Soweit diese Verordnung einen Sachbereich regelt, sind Verschär-
fungen der Bauvorschriften im Einzelfall gemäss § 219 PBG unzu-
lässig.
¹ Verkaufsgeschäfte sind dem Publikum offenstehende Be- B. Verkaufs-
triebe für die Gütergrossverteilung und den Detailhandel, in denen geschäfte
Waren angeboten werden.
2 Verkaufsgeschäften gleichgestellt sind Dienstleistungsbetriebe und
Teile davon, wie Reisebüros und Schalterhallen von Banken, soweit
nach ihrer Art in ihnen Dienstleistungen wie Waren angeboten werden
und damit ein entsprechender Publikumsverkehr ausgelöst wird.
3 Als Verkaufsflächen gelten die Flächen der Räume, in denen regel-
mässig Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, unter Ein-
schluss der dazugehörigen Erschliessungsflächen und Sanitärräume
samt inneren Trennwänden. Nicht angerechnet werden Räume, die für
die Lagerung oder in Dienstleistungsbetrieben nicht für die Bedienung
des Publikums bestimmt sind.8
I. Allgemein
1 Grossläden sind Verkaufsgeschäfte oder Zusammenfassun- II. Grossläden
gen von solchen mit einer Verkaufsfläche von insgesamt mindestens
1000 m².7
2 Nicht als Grossläden gelten Verkaufsgeschäfte, die zwar die Min-
destfläche gemäss Absatz 1 aufweisen, zufolge ihres sperrigen Waren-
angebots, wie Automobile, Werkzeugmaschinen und Möbel, aber keine
entsprechende Personenbelegung nach sich ziehen.
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Besondere Bauverordnung II (BBV II)
III. Einkaufs-
zentren
C. Begegnungs-
stätten mit gros-
sem Publikums-
verkehr
D. Räume
mit grosser
Personen-
belegung
E. Familien-
gartenhäuser
Verschärfungen
A. Raummasse
II. Rauminhalt
III. Abwei-
chungen und
Vorbehalt
1 Einkaufszentren sind Verkaufsgeschäfte des Detailhandels
oder Zusammenfassungen von solchen mit einer Verkaufsfläche von
insgesamt mindestens 2000 m².
2 Grosszentren sind Einkaufszentren mit einer Verkaufsfläche von
mindestens 15 000 m².
Begegnungsstätten mit grossem Publikumsverkehr sind Kul-
tus- und Kulturstätten, Ausstellungshallen, Sportstadien und andere
vergleichbare Einrichtungen, in denen Veranstaltungen durchgeführt
werden können, an welchen gleichzeitig mehr als 3000 Personen teil-
nehmen.
10 Räume mit grosser Personenbelegung sind solche, für die
aufgrund der zugelassenen Nutzweise damit gerechnet werden muss,
dass sich in ihnen in der Regel mehr als 100 Personen gleichzeitig auf-
halten; für Vorführräume in Theatern, Kinos und ähnlichen Betrieben
sowie für Gastwirtschaftsräume beträgt die massgebliche Personen-
belegung 50 Plätze.
Familiengartenhäuser sind Gartenhäuser, die der Freizeit-
gärtnerei dienen, nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen
bestimmt sind und in eigens dafür vorgesehenen Gebieten nach einer
feststehenden Ordnung errichtet werden.
10 1 Verkaufsgeschäfte, Begegnungsstätten mit grossem Pub-
likumsverkehr und Räume mit grosser Personenbelegung haben einen
von der Bodenfläche abhängigen Mindestinhalt aufzuweisen. Dieser
beträgt 2,40 m³ je Quadratmeter für Bodenflächen bis zu 200 m² und
erhöht sich um 0,002 m³ für jeden zusätzlichen Quadratmeter; ab 500 m²
Bodenfläche bleibt der Mindestinhalt von 3,0 m³ je Quadratmeter kon-
stant.
2 Die mittlere Höhe, die erforderlich ist, um den Mindestinhalt zu
erreichen, muss wenigstens über einem Drittel der Bodenfläche ein-
gehalten werden.
3 Die Flächen von Räumen werden zusammengerechnet, wenn die
zugehörige feste Trennwand über mehr als einen Drittel ihrer Fläche,
jedenfalls aber um mehr als 4 m² unterbrochen ist.
1 Von den Verschärfungen der Raummasse kann in begrün-
deten Fällen abgewichen werden; vom vorgeschriebenen Rauminhalt
insbesondere dann, wenn auf andere Weise einwandfreie Verhältnisse
geschaffen werden.
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2
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Besondere Bauverordnung II (BBV II)
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1 Der gesetzliche Zugang von Einkaufszentren darf in Wohn- B. Erschlies-
zonen nur über Strassen führen, die mindestens als Sammelstrassen sung
ausgebaut sind; im Übrigen gilt § 237 PBG.
2 Grosszentren und Begegnungsstätten mit grossem Publikumsver-
kehr sind nur zulässig,
a. wenn sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar sind oder
b. wenn bei vorwiegender Erschliessung mit privaten Motorfahrzeu-
gen der Benützerverkehr direkt oder ohne für die Wohnnutzung
vorgesehene Zonen – mit Ausnahme der Zentrumszone – zu be-
rühren in Strassen für den grossen Durchgangsverkehr abgeleitet
wird; vorbehalten bleiben zonenbedingte Immissionsvorschriften.
I. Zugänglich-
keit
10 1 Für Grossläden, Begegnungsstätten mit grossem Publi- II. Interne
kumsverkehr und Räume mit grosser Personenbelegung gelten die Be- Erschliessung
stimmungen der Verordnung über den baulichen Brandschutz³ über
Ein- und Ausgänge auch dann, wenn diesen die Funktion einer Haus-
türe zukommt; vorbehalten bleibt das Mindestmass von § 305 PBG2
für mindestens eine Türe.
2 Das Lichtmass für Treppen und Gänge, die als Fluchtwege die-
nen, ist so festzulegen, dass im Notfall eine rasche Entleerung des
Betriebs und der übrigen Räume des Gebäudes gewährleistet ist.
1 Soweit nicht das Gesetz von der Beachtung eines Ge-
bäudeabstands befreit, beträgt dieser mindestens 10 m, wenn eines der
Gebäude brennbare Aussenwände aufweist.
C. Gebäude-
abstand
I. Bei brenn-
baren Aussen-
2 Die Bau- und Zonenordnung kann für Gebiete mit ländlichem wänden
Baucharakter und für Kernzonen Erleichterungen vorsehen.
1 Bauten und Anlagen, in denen feuer- oder explosions- II. Bei feuer-
gefährliche Stoffe gelagert oder verarbeitet werden oder die dem oder explosions-
Transport solcher Stoffe dienen, haben unter sich und gegenüber be- gefährlichen
nachbarten Bauten und Anlagen, soweit die Sicherheit von Personen
und Sachen es erfordert, erhöhte Abstände einzuhalten.
Nutzungen
2 Die Sicherheitsabstände werden durch die kantonale Feuerpoli-
zei im Verfahren festgesetzt, das für Bauten und Anlagen mit erhöh-
tem Brandrisiko gilt; es werden dabei die einschlägigen Richtlinien
und Normalien anerkannter Fachstellen mitberücksichtigt.
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Milderungen
A. Garten-
häuser
B. Hohe
Bauwerke
C. Liftanbauten
D. Bau-
baracken 12
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Besondere Bauverordnung II (BBV II)
1 Gartenhäuser und Schöpfe, die nicht für den dauernden
Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, sowie überdeckte, seitlich
mindestens zur Hälfte der Abwicklung offene Gartensitzplätze sind
von den Abstandsvorschriften gegenüber grundstückinternen Gebäu-
den befreit, wenn ihre Grundfläche 10 m², ihre Fassadenlänge mit Ein-
schluss allfälliger Pergolen 6 m und ihre Gesamthöhe 3 m nicht über-
steigen.13
2 Familiengartenhäuser samt den zugehörigen gemeinschaftlichen
Nebenbauten, wie Wasch- und Abortanlagen, sind von den Bestim-
mungen über die Grenzabstände von Nachbargrundstücken und über
die Gebäudeabstände befreit, von den Abständen gegenüber Gebäu-
den und Grundstücken Dritter aber nur, wenn letztere der Baubehörde
ihr schriftliches Einverständnis abgegeben haben.
3 Solche Bauten sind dem verschärften Abstand zwischen Gebäu-
den mit brennbaren Aussenwänden nicht unterstellt.
14 1 Gebäude oder Teile davon, deren Gesamthöhe und Stand-
ort durch ihre besondere Art oder ihre Funktion bestimmt wird, wie
Kirchtürme, Hochkamine und Silos für Landwirtschaftsbetriebe, sind
von den Bestimmungen über die Geschosszahl, die Gesamt- und Fas-
sadenhöhen sowie Abstandsvergrösserungen aufgrund von Mehrhöhen
befreit; vorbehalten bleiben die besonderen Anforderungen an Hoch-
häuser.13
2 Die Nachbarschaft darf durch solche Bauwerke nicht wesentlich
beeinträchtigt werden.
14 Beim Anbau von Liften an ein Gebäude sind die Bestim-
mungen über die Geschosszahl, die Gesamt- und Fassadenhöhen sowie
Abstandsvergrösserungen aufgrund von Mehrhöhen nicht anwendbar,
wenn 13
a. der Anbau der behindertengerechten Erschliessung des Gebäudes
dient,
b. die für die Erstellung des Gebäudes erforderlichen Bewilligungen
vor dem 1. Juli 1978 erteilt worden sind,
c. keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen
entgegenstehen und
d. keine den Bauvorschriften entsprechende Lösung möglich ist.
Baubaracken sind für die Dauer der Bauarbeiten von den
Bestimmungen über die Ausnützung befreit, soweit dadurch keine we-
sentlichen Interessen der Öffentlichkeit oder der Nachbarschaft ver-
letzt werden.
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ändert:...5
bestimmungen
A. Änderung
bisherigen
Rechts
Kantonsrat6.
2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens4.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Mai 2016
(OS 72, 91)
Bis zur Anpassung der Bau- und Zonenordnung an die Änderung
vom 14. September 2015 des Planungs- und Baugesetzes bleiben die
folgenden Bestimmungen in der vor Inkrafttreten der Änderung vom
11. Mai 2016 gültigen Fassung anwendbar: §§ 19, 19 a.
1 OS 48, 297.
2 LS 700.1.
3 Aufgehoben durch die Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz
(LS 861.12).
4 In Kraft seit 1. Januar 1982 (OS 48, 303).
5 Text siehe OS 48, 297.
6 Vom Kantonsrat genehmigt am 21. September 1981.
7 Fassung gemäss RRB vom 18. März 1987 (OS 50, 148). In Kraft seit 1. Mai
1987.
8 Fassung gemäss RRB vom 25. September 1991 (OS 52, 44). In Kraft seit
1. Februar 1992 (OS 52, 48).
9 Aufgehoben durch RRB vom 18. Dezember 1996 (OS 54, 145). In Kraft seit
1. Oktober 1997 (OS 54, 146).
10 Fassung gemäss RRB vom 18. Dezember 1996 (OS 54, 145). In Kraft seit
1. Oktober 1997 (OS 54, 146).
11 Eingefügt durch RRB vom 25. Februar 2009 (OS 64, 574; ABI 2009, 430). In
Kraft seit 1. November 2009.
12 Fassung gemäss RRB vom 25. Februar 2009 (OS 64, 574; ABI 2009, 430). In
Kraft seit 1. November 2009.
13 Fassung gemäss RRB vom 11. Mai 2016 (OS 72, 91; ABI 2016-05-27). In Kraft
seit 1. März 2017.
14 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Mai 2016. In Kraft seit 1. März
2017 (siehe Anhang).
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Anhang
Verordnung
Besondere Bauverordnung II (BBV II)
über die Verschärfung oder die Milderung von
Bauvorschriften für besondere Bauten und Anlagen
(Besondere Bauverordnung II)¹
(vom 26. August 1981; Stand 28. Februar 2017)
B. Hohe
Bauwerke
C. Liftanbauten