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700.211 WDVNIT CH-ZH

Art. 9 : Wärmedämmvorschriften (WDV)

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Art. 9

1 Für die Gebäudekategorien I und II gilt die Anforderung

gemäss § 10 a EnerG als erfüllt, wenn eine der folgenden Standard-

lösungskombinationen aus Gebäudehülle und Wärmeerzeugung fach-

gerecht umgesetzt wird und im Gebäude keine Spitzendeckung mit

fossilen Brennstoffen erfolgt

SL Gebäudehülle/Effizienzmassnahme Wärmeerzeugung

1 Opake Bauteile gegen aussen

Fenster

0,17 W/(m²K)

1,00 W/(m²K)

A: Elektr. Wärmepumpe Erdsonde oder Wasser

B: Automatische Holzfeuerung

Kontrollierte Wohnungslüftung (KWL)

C: Fernwärme aus KVA, ARA oder erneuerbare

Energien

D: Elektr. Wärmepumpe Aussenluft

2 Opake Bauteile gegen aussen

Fenster

0,17 W/(m²K)

1,00 W/(m²K)

A: Elektr. Wärmepumpe Erdsonde oder Wasser

B: Automatische Holzfeuerung

Thermische Solaranlage für Warmwasser

C: Fernwärme aus KVA, ARA oder erneuerbare

Energien

D: Elektr. Wärmepumpe Aussenluft

E: Stückholzfeuerung

3 Opake Bauteile gegen aussen

Fenster

0,15 W/(m²K)

1,00 W/(m²K)

A: Elektr. Wärmepumpe Erdsonde oder Wasser

B: Automatische Holzfeuerung

C: Fernwärme aus KVA, ARA oder erneuerbare

Energien

4 Opake Bauteile gegen aussen

Fenster

0,15 W/(m²-K) A: Elektr. Wärmepumpe Erdsonde oder Wasser

0,80 W/(m²K) B: Automatische Holzfeuerung

C: Fernwärme aus KVA, ARA oder erneuerbare

Energien

D: Elektr. Wärmepumpe Aussenluft

2 Der Wirkungsgrad der Wärmerückgewinnung der kontrollierten

Wohnungslüftung (KWL) muss mindestens 80% betragen. Mindestens

90% der Energiebezugsfläche (EBF) müssen von der Anlage versorgt

werden.

3 Bei thermischen Solaranlagen für SL 2 beträgt die Aperturfläche

mindestens 2% der EBF.

4 Gemäss § 47 g BBV I ist der Anschluss an ein Fernwärmenetz mit

Wärme aus KVA, ARA oder erneuerbaren Energien anrechenbar, wenn

mindestens 70% der Wärme ohne CO2-Emissionen aus fossilen Brenn-

stoffen erzeugt wird.

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Wärmedämmvorschriften (WDV)

4. Wärmeerzeugerersatz

700.211

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