Art. 9 : Wärmedämmvorschriften (WDV)
Art. 9
1 Für die Gebäudekategorien I und II gilt die Anforderung
gemäss § 10 a EnerG als erfüllt, wenn eine der folgenden Standard-
lösungskombinationen aus Gebäudehülle und Wärmeerzeugung fach-
gerecht umgesetzt wird und im Gebäude keine Spitzendeckung mit
fossilen Brennstoffen erfolgt
SL Gebäudehülle/Effizienzmassnahme Wärmeerzeugung
1 Opake Bauteile gegen aussen
Fenster
0,17 W/(m²K)
1,00 W/(m²K)
A: Elektr. Wärmepumpe Erdsonde oder Wasser
B: Automatische Holzfeuerung
Kontrollierte Wohnungslüftung (KWL)
C: Fernwärme aus KVA, ARA oder erneuerbare
Energien
D: Elektr. Wärmepumpe Aussenluft
2 Opake Bauteile gegen aussen
Fenster
0,17 W/(m²K)
1,00 W/(m²K)
A: Elektr. Wärmepumpe Erdsonde oder Wasser
B: Automatische Holzfeuerung
Thermische Solaranlage für Warmwasser
C: Fernwärme aus KVA, ARA oder erneuerbare
Energien
D: Elektr. Wärmepumpe Aussenluft
E: Stückholzfeuerung
3 Opake Bauteile gegen aussen
Fenster
0,15 W/(m²K)
1,00 W/(m²K)
A: Elektr. Wärmepumpe Erdsonde oder Wasser
B: Automatische Holzfeuerung
C: Fernwärme aus KVA, ARA oder erneuerbare
Energien
4 Opake Bauteile gegen aussen
Fenster
0,15 W/(m²-K) A: Elektr. Wärmepumpe Erdsonde oder Wasser
0,80 W/(m²K) B: Automatische Holzfeuerung
C: Fernwärme aus KVA, ARA oder erneuerbare
Energien
D: Elektr. Wärmepumpe Aussenluft
2 Der Wirkungsgrad der Wärmerückgewinnung der kontrollierten
Wohnungslüftung (KWL) muss mindestens 80% betragen. Mindestens
90% der Energiebezugsfläche (EBF) müssen von der Anlage versorgt
werden.
3 Bei thermischen Solaranlagen für SL 2 beträgt die Aperturfläche
mindestens 2% der EBF.
4 Gemäss § 47 g BBV I ist der Anschluss an ein Fernwärmenetz mit
Wärme aus KVA, ARA oder erneuerbaren Energien anrechenbar, wenn
mindestens 70% der Wärme ohne CO2-Emissionen aus fossilen Brenn-
stoffen erzeugt wird.
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Wärmedämmvorschriften (WDV)
4. Wärmeerzeugerersatz
700.211