Art. 8 : Wärmedämmvorschriften (WDV)
Art. 8
1 Zur Berechnung des gewichteten Energiebedarfs für Hei- Wärmebedarf
zung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung für die Anforderung bei Neubauten
gemäss § 47 a BBV I wird der Nutzwärmebedarf für Heizung QH,eff und a. Berechnungs-
Warmwasser Qw mit den Nutzungsgraden ŋ der gewählten Wärmeer- verfahren
zeugungen dividiert und mit dem Gewichtungsfaktor g der eingesetz-
ten Energieträger multipliziert sowie der ebenfalls mit dem entsprechen-
den Gewichtungsfaktor g gewichtete Elektrizitätsaufwand für Lüftung
und Klimatisierung (ELK) addiert.
2 Die Berechnung des Heizwärmebedarfs erfolgt nach der Norm
SIA 380/1 Heizwärmebedarf, Ausgabe 2016. Für den Wärmebedarf
Warmwasser gelten die Standardnutzungswerte gemäss Tabelle 27 der
Norm.
3 Es wird nur die dem Gebäude zugeführte hochwertige Energie
für Raumheizung, Warmwasser, Lüftung und Raumklimatisierung in
den gewichteten Energiebedarf eingerechnet. Nicht eingerechnet wer-
den
a. die nutzungsabhängigen Prozessenergien,
b. die Elektrizität aus Eigenstromerzeugung, ausgenommen von WKK-
Anlagen.
4 Für die Gewichtung der Energieträger gelten die von der Konfe-
renz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) und dem Bundesamt für
Energie (BFE) definierten nationalen Gewichtungsfaktoren.
5 Bei Räumen mit Raumhöhen über 3 m in Gebäuden der Gebäude-
kategorien III–XII kann eine Raumhöhenkorrektur mit Bezugshöhe
von 3 m angewendet werden.
6 Bei den Gebäudekategorien I, II und IV muss der Bedarf zur De-
ckung der Kühlung im Umfang von höchstens 5 kWh/m² nicht in den
gewichteten Energiebedarf eingerechnet werden, wenn die benötigte
Elektrizität mit einer zusätzlich zu § 10 c EnerG installierten Photo-
voltaikanlage im Umfang der elektrischen Leistung für die Kälteerzeu-
gung produziert wird.
1.10.22-118
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700.211
Wärmedämmvorschriften (WDV)
7 Der Nachweis für die Erfüllung der Anforderung von § 10 a EnerG
kann für die Gebäudekategorien I und II auch mit dem Energienach-
weistool für einfache Bauten (EN-101c) erbracht werden.