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700.211 WDVNIT CH-ZH

Art. 8 : Wärmedämmvorschriften (WDV)

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Art. 8

1 Zur Berechnung des gewichteten Energiebedarfs für Hei- Wärmebedarf

zung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung für die Anforderung bei Neubauten

gemäss § 47 a BBV I wird der Nutzwärmebedarf für Heizung QH,eff und a. Berechnungs-

Warmwasser Qw mit den Nutzungsgraden ŋ der gewählten Wärmeer- verfahren

zeugungen dividiert und mit dem Gewichtungsfaktor g der eingesetz-

ten Energieträger multipliziert sowie der ebenfalls mit dem entsprechen-

den Gewichtungsfaktor g gewichtete Elektrizitätsaufwand für Lüftung

und Klimatisierung (ELK) addiert.

2 Die Berechnung des Heizwärmebedarfs erfolgt nach der Norm

SIA 380/1 Heizwärmebedarf, Ausgabe 2016. Für den Wärmebedarf

Warmwasser gelten die Standardnutzungswerte gemäss Tabelle 27 der

Norm.

3 Es wird nur die dem Gebäude zugeführte hochwertige Energie

für Raumheizung, Warmwasser, Lüftung und Raumklimatisierung in

den gewichteten Energiebedarf eingerechnet. Nicht eingerechnet wer-

den

a. die nutzungsabhängigen Prozessenergien,

b. die Elektrizität aus Eigenstromerzeugung, ausgenommen von WKK-

Anlagen.

4 Für die Gewichtung der Energieträger gelten die von der Konfe-

renz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) und dem Bundesamt für

Energie (BFE) definierten nationalen Gewichtungsfaktoren.

5 Bei Räumen mit Raumhöhen über 3 m in Gebäuden der Gebäude-

kategorien III–XII kann eine Raumhöhenkorrektur mit Bezugshöhe

von 3 m angewendet werden.

6 Bei den Gebäudekategorien I, II und IV muss der Bedarf zur De-

ckung der Kühlung im Umfang von höchstens 5 kWh/m² nicht in den

gewichteten Energiebedarf eingerechnet werden, wenn die benötigte

Elektrizität mit einer zusätzlich zu § 10 c EnerG installierten Photo-

voltaikanlage im Umfang der elektrischen Leistung für die Kälteerzeu-

gung produziert wird.

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Wärmedämmvorschriften (WDV)

7 Der Nachweis für die Erfüllung der Anforderung von § 10 a EnerG

kann für die Gebäudekategorien I und II auch mit dem Energienach-

weistool für einfache Bauten (EN-101c) erbracht werden.

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