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700.211 WDVNIT CH-ZH

Art. 6 : Wärmedämmvorschriften (WDV)

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Art. 6

1 Folgende neue oder im Rahmen eines Umbaus neu erstellte Heizungs- und

Installationen einschliesslich Armaturen und Pumpen sind durchgehend Warmwasser-

gegen Wärmeverluste zu dämmen: leitungen

a. Verteilleitungen für Heizung in unbeheizten Räumen und im Freien,

b. Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen und im Freien, aus-

genommen Stichleitungen ohne Begleitheizungen zu einzelnen Zapf-

stellen,

c. Warmwasserleitungen von Zirkulationssystemen oder Warmwasser-

leitungen mit Begleitheizungen in beheizten Räumen,

d. Warmwasserleitungen vom Speicher bis zum Verteiler (einschliess-

lich Verteiler).

1.10.22-118

3

700.211 Wärmedämmvorschriften (WDV)

Die Dämmstärken von Heizungs- und Warmwasserleitungen betra-

gen mindestens

Rohrnennweite

DN

Zoll

Dämmstärke bei

λ > 0,03 bis x ≤ 0,05 W/mK

Dämmstärke bei

λ-Wert ≤ 0,03 W/mK

10-15

3/8-1/2

40 mm

30 mm

20-32

3/4-11/4

50 mm

40 mm

40-50

11/2-2

60 mm

50 mm

65-80

21/2-3

80 mm

60 mm

100-150

4-6

100 mm

80 mm

175-200

7-8

120 mm

80 mm

Die UR-Werte in W/mK von erdverlegten Leitungen betragen höchs-

tens

DN

20

Lüftungs-

technische

Anlagen

25 32 40 50 65 80 100 125 150 175 200

3/4"

1" 11/4" 11/2"

2"

21/2" 3" 4" 5" 6" 7" 8"

starre Rohre

0,14 0,17 0,18 0,21 0,22 0,25 0,27 0,28 0,31 0,34 0,36 0,37

flexible Rohre 0,16 0,18 0,18 0,24 0,27 0,27 0,28 0,31 0,34 0,36 0,38 0,40

Für Doppelrohre gelten dieselben Werte wie für flexible Rohre.

In begründeten Fällen wie beispielsweise bei Kreuzungen, Wand-

und Deckendurchbrüchen, bei maximalen Vorlauftemperaturen von

30 °C sowie bei Armaturen und Pumpen können die Dämmstärken

verringert werden. Die angegebenen Dämmstärken gelten für Betriebs-

temperaturen bis 90 °C, bei höheren Betriebstemperaturen sind die

Dämmstärken angemessen zu erhöhen.

Beim Ersatz von Anlagen und technischen Ausrüstungen oder

wesentlichen Teilen davon, gelten für die betroffenen Elemente die

gleichen Anforderungen wie für Neubauten. Anlagenteile oder tech-

nische Ausrüstungen, die vom Umbau nicht betroffen sind, müssen nicht

verbessert werden mit Ausnahme von nicht gedämmten und frei zugäng-

lichen Armaturen, Pumpen, Regelorganen, Heizungs- und Warmwasser-

leitungen. Diese müssen bei erheblichen Sanierungen an der Anlage wie

Kessel- oder Brennerersatz den Anforderungen angepasst werden, soweit

es die örtlichen Platzverhältnisse zulassen.

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