Art. 4 : Wärmedämmvorschriften (WDV)
Art. 4
1 Werden Kühlräume auf eine Temperatur von weniger als 8 °C Kühlräume
gekühlt, darf der mittlere Wärmezufluss durch die umschliessenden Bau-
teile pro Temperaturzone 5 W/m² nicht überschreiten. Für die Berech-
nung des Wärmezuflusses ist von der Auslegungstemperatur des Kühl-
raums einerseits und den folgenden Umgebungstemperaturen anderseits
auszugehen
a. gegen beheizte Räume: Auslegungstemperatur für die Beheizung,
b. gegen Aussenklima: 20 °C,
c. gegen Erdreich oder unbeheizte Räume: 10 °C.
2 Für Kühlräume mit weniger als 30 m³ Nutzvolumen sind die An-
forderungen auch erfüllt, wenn die umschliessenden Bauteile einen mitt-
leren U-Wert von U ≤ 0,15 W/(m2·K) einhalten.
3 Die örtliche Baubehörde kann bei Umbauten und Umnutzungen
von Kühlräumen, die nicht auf unter 8 °C aktiv gekühlt werden, für be-
troffene Bauteile bei besonderen Verhältnissen die Anforderungen ange-
messen herabsetzen.
§5. Gewerbliche und landwirtschaftliche Gewächshäuser, in denen Gewächshäuser
für die Aufzucht, Produktion oder Vermarktung von Pflanzen vorgege- und beheizte
bene Wachstumsbedingungen aufrechterhalten werden müssen, sowie Traglufthallen
beheizte Traglufthallen sind von den Anforderungen gemäss §§ 2 und 3
ausgenommen. Es gelten die Anforderungen gemäss der Empfehlung
Gewächshäuser bzw. der Empfehlung Beheizte Traglufthallen der Kon-
ferenz kantonaler Energiefachstellen.