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Art. 4 : Wärmedämmvorschriften (WDV)

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Art. 4

1 Werden Kühlräume auf eine Temperatur von weniger als 8 °C Kühlräume

gekühlt, darf der mittlere Wärmezufluss durch die umschliessenden Bau-

teile pro Temperaturzone 5 W/m² nicht überschreiten. Für die Berech-

nung des Wärmezuflusses ist von der Auslegungstemperatur des Kühl-

raums einerseits und den folgenden Umgebungstemperaturen anderseits

auszugehen

a. gegen beheizte Räume: Auslegungstemperatur für die Beheizung,

b. gegen Aussenklima: 20 °C,

c. gegen Erdreich oder unbeheizte Räume: 10 °C.

2 Für Kühlräume mit weniger als 30 m³ Nutzvolumen sind die An-

forderungen auch erfüllt, wenn die umschliessenden Bauteile einen mitt-

leren U-Wert von U ≤ 0,15 W/(m2·K) einhalten.

3 Die örtliche Baubehörde kann bei Umbauten und Umnutzungen

von Kühlräumen, die nicht auf unter 8 °C aktiv gekühlt werden, für be-

troffene Bauteile bei besonderen Verhältnissen die Anforderungen ange-

messen herabsetzen.

§5. Gewerbliche und landwirtschaftliche Gewächshäuser, in denen Gewächshäuser

für die Aufzucht, Produktion oder Vermarktung von Pflanzen vorgege- und beheizte

bene Wachstumsbedingungen aufrechterhalten werden müssen, sowie Traglufthallen

beheizte Traglufthallen sind von den Anforderungen gemäss §§ 2 und 3

ausgenommen. Es gelten die Anforderungen gemäss der Empfehlung

Gewächshäuser bzw. der Empfehlung Beheizte Traglufthallen der Kon-

ferenz kantonaler Energiefachstellen.

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