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700.211 WDVNIT CH-ZH

Art. 3 : Wärmedämmvorschriften (WDV)

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Art. 3

1 Bei gekühlten Räumen oder Räumen, bei denen eine Küh-

lung notwendig oder erwünscht ist, sind die Anforderungen an den

g-Wert, die Steuerung und die Windfestigkeit des Sonnenschutzes nach

dem Stand der Technik einzuhalten.

2 Bei den übrigen Räumen sind die Anforderungen an den g-Wert

des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.

Sommerlicher

Wärmeschutz

2

Wärmedämmvorschriften (WDV)

700.211

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