700.211
WDVNIT
CH-ZH
Art. 3 : Wärmedämmvorschriften (WDV)
Art. 3
1 Bei gekühlten Räumen oder Räumen, bei denen eine Küh-
lung notwendig oder erwünscht ist, sind die Anforderungen an den
g-Wert, die Steuerung und die Windfestigkeit des Sonnenschutzes nach
dem Stand der Technik einzuhalten.
2 Bei den übrigen Räumen sind die Anforderungen an den g-Wert
des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.
Sommerlicher
Wärmeschutz
2
Wärmedämmvorschriften (WDV)
700.211