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700.211 WDVNIT CH-ZH

Art. 2 : Wärmedämmvorschriften (WDV)

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Art. 2

1 Der Wärmeschutz von Bauten und Anlagen entspricht der Wärmeschutz

Norm SIA 380/1 Heizwärmebedarf, Ausgabe 2016, insbesondere

a. den Einzelanforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten der

einzelnen Teile der Gebäudehülle gemäss den Tabellen 2, 3 und 5

der Norm SIA 380/1 einschliesslich der Korrektur gemäss Ziff. 2.2.2.5

oder

1.10.22-118

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Wärmedämmvorschriften (WDV)

b. der Systemanforderung in Form eines spezifischen Heizwärmebe-

darfs QH,li gemäss Tabelle 6 der Norm SIA 380/1, dabei darf ein spe-

zifischer Heizleistungsbedarf PH,li von 20 W/m² bei den Gebäude-

kategorien I und IV bzw. 25 W/m² bei den Gebäudekategorien II

und III nicht überschritten werden.

2 Beim Systemnachweis sind die Daten der Klimastation Zürich-

MeteoSchweiz zu verwenden. Die Anpassung des Grenzwerts PH,li er-

folgt entsprechend der Abweichung der Auslegungstemperatur zu –8 °C.

3 Bei Umbauten und Umnutzungen sind die Einzelanforderungen

bei allen betroffenen Bauteilen einzuhalten. Ein Bauteil gilt als vom

Umbau betroffen, wenn an ihm mehr als blosse Anstrich-, Tapezier-

oder Reparaturarbeiten vorgenommen werden. Sind Umnutzungen mit

einer Änderung der Raumlufttemperatur verbunden, gelten alle Bau-

teile der umgenutzten Räume als betroffen.

4 Bei geringfügigen Umbauten und Umnutzungen ist kein Nachweis

erforderlich, wenn für alle betroffenen Bauteile die Einzelanforderungen

erfüllt sind und ihre Einhaltung deklariert wird. Als geringfügig gelten

a. Umnutzungen, die keine Änderung der Raumlufttemperatur in der

Heizperiode zur Folge haben,

b. Umbauvorhaben, die nur geringfügige Umnutzungen enthalten und

deren projektierte Baukosten weder Fr. 200000 noch 30% des Ge-

bäudeversicherungswertes übersteigen.

5 Die örtliche Baubehörde kann bei besonderen Verhältnissen die

Anforderungen an Umbauten und Umnutzungen angemessen herab-

setzen, namentlich wenn bei schützenswerten Bauten oder aus bauphysi-

kalischen Gründen die volle Einhaltung der System- oder Einzelanforde-

rungen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder überhaupt nicht

erreicht werden könnte. Der Antrag an die örtliche Baubehörde betref-

fend Herabsetzung der Anforderungen hat einen bauteilbezogenen Nach-

weis der Probleme bei der Einhaltung der Anforderungen und einen

objektbezogenen Vorschlag über angemessene Sanierungsmassnahmen

zu enthalten.

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