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700.211 WDVNIT CH-ZH

Art. 10 : Wärmedämmvorschriften (WDV)

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Art. 10

1 Die Anforderung gemäss § 11 Abs. 4 EnerG ist erfüllt, wenn Standard-

eine der Standardlösungen (SL) fachgerecht ausgeführt wird

SL Bezeichnung

Gebäudekategorie

Beschreibung

1 Thermische Solaranlage

I-XII

Solaranlage für Heizung

und/oder Warmwasser mit

einer Aperturfläche von

mindestens 2% der EBF

2 Holzfeuerung als Hauptwärme- I-XII

erzeugung

3 Wärmepumpe mit Erdsonde,

Wasser oder Aussenluft

I-XII

4 mit Erdgas angetriebene

Wärmepumpe

I-XII

5 Fernwärmeanschluss

I-XII

6 Wärmekraftkopplung

I-XII

7 Warmwasserwärmepumpe

mit Photovoltaikanlage

I, II, IV, VI,

VIII, XI, XII

8 Ersatz der Fenster entlang der I-XII

thermischen Gebäudehülle

lösungen

Wärme-

erzeugerersatz

Holzfeuerung als Haupt-

wärmeerzeuger und ein

Anteil an erneuerbarer

Energie für Warmwasser

elektrisch angetriebene

Wärmepumpe für Heizung

und Warmwasser ganz-

jährig

für Heizung und Warm-

wasser ganzjährig,

entweder monovalent oder

bivalent mit mindestens

50% des Leistungsbedarfs

und einem Wirkungsgrad

von mindestens 120%

Anschluss an ein Netz mit

Wärme aus KVA, ARA oder

erneuerbaren Energien

elektrischer Wirkungsgrad

mindestens 25% und für

mindestens 60% des

Wärmebedarfs für Heizung

und Warmwasser

Wärmepumpenboiler

und Photovoltaikanlage

mit mindestens 5 Wp pro

m² EBF

U-Wert Glas neue Fenster

0,7 W/(m²·K) und U-Wert

bestehende Fenster

≥ 2,0 W/(m²·K)

1.10.22-118

7

700.211

Wärmedämmvorschriften (WDV)

SL

Bezeichnung

Gebäudekategorie

Beschreibung

9

Wärmedämmung von Fassade

und/oder Dach

I-XII

U-Wert neue Fassade/

Dach/Estrichboden

≤ 0,20 W/(m²·K),

Fläche mindestens 0,5 m²

pro m² EBF und U-Wert

bestehende Fassade/

Dach/Estrichboden

≥ 0,6 W/(m²·K)

10

Grundlast-Wärmeerzeuger

erneuerbar mit bivalent

betriebenem fossilem

Spitzenlastkessel

I-XII

Mit erneuerbaren Energien

betriebener automatischer

Grundlast-Wärmeerzeuger

für Heizung und Warm-

wasser ganzjährig mit

einer Wärmeleistung von

mindestens 25% der im

Auslegungsfall notwendi-

gen Wärmeleistung

ergänzt mit fossilem

Brennstoff bivalent

betriebenem Spitzenlast-

Wärmeerzeuger

11

Kontrollierte Wohnungslüftung

(KWL)

I-II

Neu-Einbau einer kontrol-

lierten Wohnungslüftung

mit Wärmerückgewinnung

und einem WRG-Wirkungs-

grad von mindestens 70%

2 Weicht die individuelle Nutzung wesentlich von den Standardnut-

zungen I-XII gemäss Norm SIA 380/1 ab, kann anstelle der Umsetzung

einer Standardlösung gemäss Abs. 1 eine Verbrauchsminderung von

10% nachgewiesen werden.

Ausnützungs-

befreiung für

Wintergarten

a. bei bestehen-

den Bauten

5. Ausnützungsbefreiung für Wintergarten

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