Art. 1 : Wärmedämmvorschriften (WDV)
Art. 1
1 Die Anforderungen gelten bei
a. Neubauten, die beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden,
b. Umbauten und Umnutzungen von bestehenden Gebäuden, die be-
heizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden, auch wenn diese
Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind,
c. Neuinstallationen gebäudetechnischer Anlagen, auch wenn diese
Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind,
d. Erneuerung, Umbau oder Änderung gebäudetechnischer Anlagen,
auch wenn diese Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig
sind.
2 Anbauten, Aufstockungen und neubauartige Umbauten, wie Aus-
kernungen und dergleichen, gelten ausser in Bagatellfällen als Neubau-
ten und haben die Anforderungen für Neubauten zu erfüllen.
3 Die zuständige Behörde kann die Anforderungen in den Fällen
von Abs. 1 lit. b-d herabsetzen, wenn dadurch ein öffentliches Interesse
besser geschützt werden kann.
Anwendungs-
bereich
2. Wärmedämmung
der Gebäude-
hülle