Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.211 WDVNIT CH-ZH

Art. 1 : Wärmedämmvorschriften (WDV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1

1 Die Anforderungen gelten bei

a. Neubauten, die beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden,

b. Umbauten und Umnutzungen von bestehenden Gebäuden, die be-

heizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden, auch wenn diese

Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind,

c. Neuinstallationen gebäudetechnischer Anlagen, auch wenn diese

Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind,

d. Erneuerung, Umbau oder Änderung gebäudetechnischer Anlagen,

auch wenn diese Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig

sind.

2 Anbauten, Aufstockungen und neubauartige Umbauten, wie Aus-

kernungen und dergleichen, gelten ausser in Bagatellfällen als Neubau-

ten und haben die Anforderungen für Neubauten zu erfüllen.

3 Die zuständige Behörde kann die Anforderungen in den Fällen

von Abs. 1 lit. b-d herabsetzen, wenn dadurch ein öffentliches Interesse

besser geschützt werden kann.

Anwendungs-

bereich

2. Wärmedämmung

der Gebäude-

hülle

Wärmedämmvorschriften (WDV) Art. 2 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →