Wärmedämmvorschriften (WDV) (WDV)
Inhaltsübersicht (11)
Gesetzestext (11 Artikel)
1 Die Anforderungen gelten bei
a. Neubauten, die beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden,
b. Umbauten und Umnutzungen von bestehenden Gebäuden, die be-
heizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden, auch wenn diese
Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind,
c. Neuinstallationen gebäudetechnischer Anlagen, auch wenn diese
Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind,
d. Erneuerung, Umbau oder Änderung gebäudetechnischer Anlagen,
auch wenn diese Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig
sind.
2 Anbauten, Aufstockungen und neubauartige Umbauten, wie Aus-
kernungen und dergleichen, gelten ausser in Bagatellfällen als Neubau-
ten und haben die Anforderungen für Neubauten zu erfüllen.
3 Die zuständige Behörde kann die Anforderungen in den Fällen
von Abs. 1 lit. b-d herabsetzen, wenn dadurch ein öffentliches Interesse
besser geschützt werden kann.
Anwendungs-
bereich
2. Wärmedämmung
der Gebäude-
hülle
1 Der Wärmeschutz von Bauten und Anlagen entspricht der Wärmeschutz
Norm SIA 380/1 Heizwärmebedarf, Ausgabe 2016, insbesondere
a. den Einzelanforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten der
einzelnen Teile der Gebäudehülle gemäss den Tabellen 2, 3 und 5
der Norm SIA 380/1 einschliesslich der Korrektur gemäss Ziff. 2.2.2.5
oder
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b. der Systemanforderung in Form eines spezifischen Heizwärmebe-
darfs QH,li gemäss Tabelle 6 der Norm SIA 380/1, dabei darf ein spe-
zifischer Heizleistungsbedarf PH,li von 20 W/m² bei den Gebäude-
kategorien I und IV bzw. 25 W/m² bei den Gebäudekategorien II
und III nicht überschritten werden.
2 Beim Systemnachweis sind die Daten der Klimastation Zürich-
MeteoSchweiz zu verwenden. Die Anpassung des Grenzwerts PH,li er-
folgt entsprechend der Abweichung der Auslegungstemperatur zu –8 °C.
3 Bei Umbauten und Umnutzungen sind die Einzelanforderungen
bei allen betroffenen Bauteilen einzuhalten. Ein Bauteil gilt als vom
Umbau betroffen, wenn an ihm mehr als blosse Anstrich-, Tapezier-
oder Reparaturarbeiten vorgenommen werden. Sind Umnutzungen mit
einer Änderung der Raumlufttemperatur verbunden, gelten alle Bau-
teile der umgenutzten Räume als betroffen.
4 Bei geringfügigen Umbauten und Umnutzungen ist kein Nachweis
erforderlich, wenn für alle betroffenen Bauteile die Einzelanforderungen
erfüllt sind und ihre Einhaltung deklariert wird. Als geringfügig gelten
a. Umnutzungen, die keine Änderung der Raumlufttemperatur in der
Heizperiode zur Folge haben,
b. Umbauvorhaben, die nur geringfügige Umnutzungen enthalten und
deren projektierte Baukosten weder Fr. 200000 noch 30% des Ge-
bäudeversicherungswertes übersteigen.
5 Die örtliche Baubehörde kann bei besonderen Verhältnissen die
Anforderungen an Umbauten und Umnutzungen angemessen herab-
setzen, namentlich wenn bei schützenswerten Bauten oder aus bauphysi-
kalischen Gründen die volle Einhaltung der System- oder Einzelanforde-
rungen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder überhaupt nicht
erreicht werden könnte. Der Antrag an die örtliche Baubehörde betref-
fend Herabsetzung der Anforderungen hat einen bauteilbezogenen Nach-
weis der Probleme bei der Einhaltung der Anforderungen und einen
objektbezogenen Vorschlag über angemessene Sanierungsmassnahmen
zu enthalten.
1 Bei gekühlten Räumen oder Räumen, bei denen eine Küh-
lung notwendig oder erwünscht ist, sind die Anforderungen an den
g-Wert, die Steuerung und die Windfestigkeit des Sonnenschutzes nach
dem Stand der Technik einzuhalten.
2 Bei den übrigen Räumen sind die Anforderungen an den g-Wert
des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.
Sommerlicher
Wärmeschutz
2
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1 Werden Kühlräume auf eine Temperatur von weniger als 8 °C Kühlräume
gekühlt, darf der mittlere Wärmezufluss durch die umschliessenden Bau-
teile pro Temperaturzone 5 W/m² nicht überschreiten. Für die Berech-
nung des Wärmezuflusses ist von der Auslegungstemperatur des Kühl-
raums einerseits und den folgenden Umgebungstemperaturen anderseits
auszugehen
a. gegen beheizte Räume: Auslegungstemperatur für die Beheizung,
b. gegen Aussenklima: 20 °C,
c. gegen Erdreich oder unbeheizte Räume: 10 °C.
2 Für Kühlräume mit weniger als 30 m³ Nutzvolumen sind die An-
forderungen auch erfüllt, wenn die umschliessenden Bauteile einen mitt-
leren U-Wert von U ≤ 0,15 W/(m2·K) einhalten.
3 Die örtliche Baubehörde kann bei Umbauten und Umnutzungen
von Kühlräumen, die nicht auf unter 8 °C aktiv gekühlt werden, für be-
troffene Bauteile bei besonderen Verhältnissen die Anforderungen ange-
messen herabsetzen.
§5. Gewerbliche und landwirtschaftliche Gewächshäuser, in denen Gewächshäuser
für die Aufzucht, Produktion oder Vermarktung von Pflanzen vorgege- und beheizte
bene Wachstumsbedingungen aufrechterhalten werden müssen, sowie Traglufthallen
beheizte Traglufthallen sind von den Anforderungen gemäss §§ 2 und 3
ausgenommen. Es gelten die Anforderungen gemäss der Empfehlung
Gewächshäuser bzw. der Empfehlung Beheizte Traglufthallen der Kon-
ferenz kantonaler Energiefachstellen.
1 Folgende neue oder im Rahmen eines Umbaus neu erstellte Heizungs- und
Installationen einschliesslich Armaturen und Pumpen sind durchgehend Warmwasser-
gegen Wärmeverluste zu dämmen: leitungen
a. Verteilleitungen für Heizung in unbeheizten Räumen und im Freien,
b. Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen und im Freien, aus-
genommen Stichleitungen ohne Begleitheizungen zu einzelnen Zapf-
stellen,
c. Warmwasserleitungen von Zirkulationssystemen oder Warmwasser-
leitungen mit Begleitheizungen in beheizten Räumen,
d. Warmwasserleitungen vom Speicher bis zum Verteiler (einschliess-
lich Verteiler).
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Die Dämmstärken von Heizungs- und Warmwasserleitungen betra-
gen mindestens
Rohrnennweite
DN
Zoll
Dämmstärke bei
λ > 0,03 bis x ≤ 0,05 W/mK
Dämmstärke bei
λ-Wert ≤ 0,03 W/mK
10-15
3/8-1/2
40 mm
30 mm
20-32
3/4-11/4
50 mm
40 mm
40-50
11/2-2
60 mm
50 mm
65-80
21/2-3
80 mm
60 mm
100-150
4-6
100 mm
80 mm
175-200
7-8
120 mm
80 mm
Die UR-Werte in W/mK von erdverlegten Leitungen betragen höchs-
tens
DN
20
Lüftungs-
technische
Anlagen
25 32 40 50 65 80 100 125 150 175 200
3/4"
1" 11/4" 11/2"
2"
21/2" 3" 4" 5" 6" 7" 8"
starre Rohre
0,14 0,17 0,18 0,21 0,22 0,25 0,27 0,28 0,31 0,34 0,36 0,37
flexible Rohre 0,16 0,18 0,18 0,24 0,27 0,27 0,28 0,31 0,34 0,36 0,38 0,40
Für Doppelrohre gelten dieselben Werte wie für flexible Rohre.
In begründeten Fällen wie beispielsweise bei Kreuzungen, Wand-
und Deckendurchbrüchen, bei maximalen Vorlauftemperaturen von
30 °C sowie bei Armaturen und Pumpen können die Dämmstärken
verringert werden. Die angegebenen Dämmstärken gelten für Betriebs-
temperaturen bis 90 °C, bei höheren Betriebstemperaturen sind die
Dämmstärken angemessen zu erhöhen.
Beim Ersatz von Anlagen und technischen Ausrüstungen oder
wesentlichen Teilen davon, gelten für die betroffenen Elemente die
gleichen Anforderungen wie für Neubauten. Anlagenteile oder tech-
nische Ausrüstungen, die vom Umbau nicht betroffen sind, müssen nicht
verbessert werden mit Ausnahme von nicht gedämmten und frei zugäng-
lichen Armaturen, Pumpen, Regelorganen, Heizungs- und Warmwasser-
leitungen. Diese müssen bei erheblichen Sanierungen an der Anlage wie
Kessel- oder Brennerersatz den Anforderungen angepasst werden, soweit
es die örtlichen Platzverhältnisse zulassen.
Luftkanäle, Rohre und Geräte von Lüftungs- und Klimaanla-
gen müssen je nach Temperaturdifferenz im Auslegungsfall und λ-Wert
des Dämmmaterials gemäss Norm SIA 382/1:2014 Ziff. 5.9 gegen Wärme-
übertragung (Wärmeverlust und Wärmeaufnahme) geschützt werden.
In begründeten Fällen wie z. B. bei kurzen Leitungsstücken, Kreuzun-
gen, Wand- und Deckendurchbrüchen, wenig benutzten Leitungen mit
Klappen im Bereich der thermischen Hülle sowie bei Platzproblemen
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bei Ersatz und Erneuerungen können die Dämmstärken verringert wer-
den.
3. Wärmebedarf bei Neubauten
1 Zur Berechnung des gewichteten Energiebedarfs für Hei- Wärmebedarf
zung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung für die Anforderung bei Neubauten
gemäss § 47 a BBV I wird der Nutzwärmebedarf für Heizung QH,eff und a. Berechnungs-
Warmwasser Qw mit den Nutzungsgraden ŋ der gewählten Wärmeer- verfahren
zeugungen dividiert und mit dem Gewichtungsfaktor g der eingesetz-
ten Energieträger multipliziert sowie der ebenfalls mit dem entsprechen-
den Gewichtungsfaktor g gewichtete Elektrizitätsaufwand für Lüftung
und Klimatisierung (ELK) addiert.
2 Die Berechnung des Heizwärmebedarfs erfolgt nach der Norm
SIA 380/1 Heizwärmebedarf, Ausgabe 2016. Für den Wärmebedarf
Warmwasser gelten die Standardnutzungswerte gemäss Tabelle 27 der
Norm.
3 Es wird nur die dem Gebäude zugeführte hochwertige Energie
für Raumheizung, Warmwasser, Lüftung und Raumklimatisierung in
den gewichteten Energiebedarf eingerechnet. Nicht eingerechnet wer-
den
a. die nutzungsabhängigen Prozessenergien,
b. die Elektrizität aus Eigenstromerzeugung, ausgenommen von WKK-
Anlagen.
4 Für die Gewichtung der Energieträger gelten die von der Konfe-
renz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) und dem Bundesamt für
Energie (BFE) definierten nationalen Gewichtungsfaktoren.
5 Bei Räumen mit Raumhöhen über 3 m in Gebäuden der Gebäude-
kategorien III–XII kann eine Raumhöhenkorrektur mit Bezugshöhe
von 3 m angewendet werden.
6 Bei den Gebäudekategorien I, II und IV muss der Bedarf zur De-
ckung der Kühlung im Umfang von höchstens 5 kWh/m² nicht in den
gewichteten Energiebedarf eingerechnet werden, wenn die benötigte
Elektrizität mit einer zusätzlich zu § 10 c EnerG installierten Photo-
voltaikanlage im Umfang der elektrischen Leistung für die Kälteerzeu-
gung produziert wird.
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7 Der Nachweis für die Erfüllung der Anforderung von § 10 a EnerG
kann für die Gebäudekategorien I und II auch mit dem Energienach-
weistool für einfache Bauten (EN-101c) erbracht werden.
1 Für die Gebäudekategorien I und II gilt die Anforderung
gemäss § 10 a EnerG als erfüllt, wenn eine der folgenden Standard-
lösungskombinationen aus Gebäudehülle und Wärmeerzeugung fach-
gerecht umgesetzt wird und im Gebäude keine Spitzendeckung mit
fossilen Brennstoffen erfolgt
SL Gebäudehülle/Effizienzmassnahme Wärmeerzeugung
1 Opake Bauteile gegen aussen
Fenster
0,17 W/(m²K)
1,00 W/(m²K)
A: Elektr. Wärmepumpe Erdsonde oder Wasser
B: Automatische Holzfeuerung
Kontrollierte Wohnungslüftung (KWL)
C: Fernwärme aus KVA, ARA oder erneuerbare
Energien
D: Elektr. Wärmepumpe Aussenluft
2 Opake Bauteile gegen aussen
Fenster
0,17 W/(m²K)
1,00 W/(m²K)
A: Elektr. Wärmepumpe Erdsonde oder Wasser
B: Automatische Holzfeuerung
Thermische Solaranlage für Warmwasser
C: Fernwärme aus KVA, ARA oder erneuerbare
Energien
D: Elektr. Wärmepumpe Aussenluft
E: Stückholzfeuerung
3 Opake Bauteile gegen aussen
Fenster
0,15 W/(m²K)
1,00 W/(m²K)
A: Elektr. Wärmepumpe Erdsonde oder Wasser
B: Automatische Holzfeuerung
C: Fernwärme aus KVA, ARA oder erneuerbare
Energien
4 Opake Bauteile gegen aussen
Fenster
0,15 W/(m²-K) A: Elektr. Wärmepumpe Erdsonde oder Wasser
0,80 W/(m²K) B: Automatische Holzfeuerung
C: Fernwärme aus KVA, ARA oder erneuerbare
Energien
D: Elektr. Wärmepumpe Aussenluft
2 Der Wirkungsgrad der Wärmerückgewinnung der kontrollierten
Wohnungslüftung (KWL) muss mindestens 80% betragen. Mindestens
90% der Energiebezugsfläche (EBF) müssen von der Anlage versorgt
werden.
3 Bei thermischen Solaranlagen für SL 2 beträgt die Aperturfläche
mindestens 2% der EBF.
4 Gemäss § 47 g BBV I ist der Anschluss an ein Fernwärmenetz mit
Wärme aus KVA, ARA oder erneuerbaren Energien anrechenbar, wenn
mindestens 70% der Wärme ohne CO2-Emissionen aus fossilen Brenn-
stoffen erzeugt wird.
6
Wärmedämmvorschriften (WDV)
4. Wärmeerzeugerersatz
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1 Die Anforderung gemäss § 11 Abs. 4 EnerG ist erfüllt, wenn Standard-
eine der Standardlösungen (SL) fachgerecht ausgeführt wird
SL Bezeichnung
Gebäudekategorie
Beschreibung
1 Thermische Solaranlage
I-XII
Solaranlage für Heizung
und/oder Warmwasser mit
einer Aperturfläche von
mindestens 2% der EBF
2 Holzfeuerung als Hauptwärme- I-XII
erzeugung
3 Wärmepumpe mit Erdsonde,
Wasser oder Aussenluft
I-XII
4 mit Erdgas angetriebene
Wärmepumpe
I-XII
5 Fernwärmeanschluss
I-XII
6 Wärmekraftkopplung
I-XII
7 Warmwasserwärmepumpe
mit Photovoltaikanlage
I, II, IV, VI,
VIII, XI, XII
8 Ersatz der Fenster entlang der I-XII
thermischen Gebäudehülle
lösungen
Wärme-
erzeugerersatz
Holzfeuerung als Haupt-
wärmeerzeuger und ein
Anteil an erneuerbarer
Energie für Warmwasser
elektrisch angetriebene
Wärmepumpe für Heizung
und Warmwasser ganz-
jährig
für Heizung und Warm-
wasser ganzjährig,
entweder monovalent oder
bivalent mit mindestens
50% des Leistungsbedarfs
und einem Wirkungsgrad
von mindestens 120%
Anschluss an ein Netz mit
Wärme aus KVA, ARA oder
erneuerbaren Energien
elektrischer Wirkungsgrad
mindestens 25% und für
mindestens 60% des
Wärmebedarfs für Heizung
und Warmwasser
Wärmepumpenboiler
und Photovoltaikanlage
mit mindestens 5 Wp pro
m² EBF
U-Wert Glas neue Fenster
0,7 W/(m²·K) und U-Wert
bestehende Fenster
≥ 2,0 W/(m²·K)
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SL
Bezeichnung
Gebäudekategorie
Beschreibung
9
Wärmedämmung von Fassade
und/oder Dach
I-XII
U-Wert neue Fassade/
Dach/Estrichboden
≤ 0,20 W/(m²·K),
Fläche mindestens 0,5 m²
pro m² EBF und U-Wert
bestehende Fassade/
Dach/Estrichboden
≥ 0,6 W/(m²·K)
10
Grundlast-Wärmeerzeuger
erneuerbar mit bivalent
betriebenem fossilem
Spitzenlastkessel
I-XII
Mit erneuerbaren Energien
betriebener automatischer
Grundlast-Wärmeerzeuger
für Heizung und Warm-
wasser ganzjährig mit
einer Wärmeleistung von
mindestens 25% der im
Auslegungsfall notwendi-
gen Wärmeleistung
ergänzt mit fossilem
Brennstoff bivalent
betriebenem Spitzenlast-
Wärmeerzeuger
11
Kontrollierte Wohnungslüftung
(KWL)
I-II
Neu-Einbau einer kontrol-
lierten Wohnungslüftung
mit Wärmerückgewinnung
und einem WRG-Wirkungs-
grad von mindestens 70%
2 Weicht die individuelle Nutzung wesentlich von den Standardnut-
zungen I-XII gemäss Norm SIA 380/1 ab, kann anstelle der Umsetzung
einer Standardlösung gemäss Abs. 1 eine Verbrauchsminderung von
10% nachgewiesen werden.
Ausnützungs-
befreiung für
Wintergarten
a. bei bestehen-
den Bauten
5. Ausnützungsbefreiung für Wintergarten
1 Verglaste Balkone, Veranden und Vorbauten ohne heiz-
technische Installationen werden als dem Energiesparen dienend erach-
tet und gemäss § 10 lit. c bzw. § 13 Abs. 2 der Allgemeinen Bauverord-
nung vom 22. Juni 1977 (ABV)³ von der Ausnützung befreit, wenn die
Energiekennzahl Heizen einschliesslich Gewichtung mit den nationa-
8
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len Gewichtungsfaktoren des Gebäudes, zu dem der verglaste Vorbau
gehört, ohne den Einfluss dieses Vorbaus die folgenden Anforderun-
gen erfüllt
Gebäudegrösse in m² EBF
< 500 m²
500-1000 m²
> 1000 m²
bewilligt vor dem 1. Juli 1986
120 kWh/m²
105 kWh/m²
95 kWh/m²
bewilligt vom 1. Juli 1986
bis 30. September 1997
95 kWh/m²
85 kWh/m²
75 kWh/m²
bewilligt seit dem 1. Oktober 1997
75 kWh/m²
70 kWh/m²
65 kWh/m²
2 Wenn der Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser nicht
getrennt erfasst wird, kann der Wärmebedarf für Warmwasser gemäss
Standardnutzung gemäss Norm SIA 380/1 angenommen werden.
3 Für den Nachweis kann der bisherige durchschnittliche Energie-
verbrauch oder eine Berechnung nach Norm SIA 380/1 Heizwärme-
bedarf, Ausgabe 2016, herangezogen werden. Bei der Berechnung nach
der Norm SIA 380/1 kann für die Umrechnung vom Heizwärmebedarf
zur Energiekennzahl für Heizungen mit Heizöl oder Erdgas von einem
Nutzungsgrad von 0,85 ausgegangen werden, sofern kein besserer Wert
nachgewiesen wird.
Verglaste Balkone, Veranden und Vorbauten an Neubauten b. bei neuen
gelten als dem Energiesparen dienend, wenn der Heizwärmebedarf des Bauten
zugehörigen Gebäudes ohne den Wintergarten mindestens 10% tiefer
liegt, als gemäss § 2 Abs. 1 lit. b verlangt wird.
1 OS 77, 384; ABI 2022-06-10.
2 Inkrafttreten: 1. September 2022.
3 LS 700.2.
4 LS 700.21.
5 LS 730.1.
1.10.22-118
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