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700.211 WDVNIT CH-ZH

Wärmedämmvorschriften (WDV) (WDV)

11 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

1 Die Anforderungen gelten bei

a. Neubauten, die beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden,

b. Umbauten und Umnutzungen von bestehenden Gebäuden, die be-

heizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden, auch wenn diese

Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind,

c. Neuinstallationen gebäudetechnischer Anlagen, auch wenn diese

Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind,

d. Erneuerung, Umbau oder Änderung gebäudetechnischer Anlagen,

auch wenn diese Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig

sind.

2 Anbauten, Aufstockungen und neubauartige Umbauten, wie Aus-

kernungen und dergleichen, gelten ausser in Bagatellfällen als Neubau-

ten und haben die Anforderungen für Neubauten zu erfüllen.

3 Die zuständige Behörde kann die Anforderungen in den Fällen

von Abs. 1 lit. b-d herabsetzen, wenn dadurch ein öffentliches Interesse

besser geschützt werden kann.

Anwendungs-

bereich

2. Wärmedämmung

der Gebäude-

hülle

1 Der Wärmeschutz von Bauten und Anlagen entspricht der Wärmeschutz

Norm SIA 380/1 Heizwärmebedarf, Ausgabe 2016, insbesondere

a. den Einzelanforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten der

einzelnen Teile der Gebäudehülle gemäss den Tabellen 2, 3 und 5

der Norm SIA 380/1 einschliesslich der Korrektur gemäss Ziff. 2.2.2.5

oder

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Wärmedämmvorschriften (WDV)

b. der Systemanforderung in Form eines spezifischen Heizwärmebe-

darfs QH,li gemäss Tabelle 6 der Norm SIA 380/1, dabei darf ein spe-

zifischer Heizleistungsbedarf PH,li von 20 W/m² bei den Gebäude-

kategorien I und IV bzw. 25 W/m² bei den Gebäudekategorien II

und III nicht überschritten werden.

2 Beim Systemnachweis sind die Daten der Klimastation Zürich-

MeteoSchweiz zu verwenden. Die Anpassung des Grenzwerts PH,li er-

folgt entsprechend der Abweichung der Auslegungstemperatur zu –8 °C.

3 Bei Umbauten und Umnutzungen sind die Einzelanforderungen

bei allen betroffenen Bauteilen einzuhalten. Ein Bauteil gilt als vom

Umbau betroffen, wenn an ihm mehr als blosse Anstrich-, Tapezier-

oder Reparaturarbeiten vorgenommen werden. Sind Umnutzungen mit

einer Änderung der Raumlufttemperatur verbunden, gelten alle Bau-

teile der umgenutzten Räume als betroffen.

4 Bei geringfügigen Umbauten und Umnutzungen ist kein Nachweis

erforderlich, wenn für alle betroffenen Bauteile die Einzelanforderungen

erfüllt sind und ihre Einhaltung deklariert wird. Als geringfügig gelten

a. Umnutzungen, die keine Änderung der Raumlufttemperatur in der

Heizperiode zur Folge haben,

b. Umbauvorhaben, die nur geringfügige Umnutzungen enthalten und

deren projektierte Baukosten weder Fr. 200000 noch 30% des Ge-

bäudeversicherungswertes übersteigen.

5 Die örtliche Baubehörde kann bei besonderen Verhältnissen die

Anforderungen an Umbauten und Umnutzungen angemessen herab-

setzen, namentlich wenn bei schützenswerten Bauten oder aus bauphysi-

kalischen Gründen die volle Einhaltung der System- oder Einzelanforde-

rungen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder überhaupt nicht

erreicht werden könnte. Der Antrag an die örtliche Baubehörde betref-

fend Herabsetzung der Anforderungen hat einen bauteilbezogenen Nach-

weis der Probleme bei der Einhaltung der Anforderungen und einen

objektbezogenen Vorschlag über angemessene Sanierungsmassnahmen

zu enthalten.

1 Bei gekühlten Räumen oder Räumen, bei denen eine Küh-

lung notwendig oder erwünscht ist, sind die Anforderungen an den

g-Wert, die Steuerung und die Windfestigkeit des Sonnenschutzes nach

dem Stand der Technik einzuhalten.

2 Bei den übrigen Räumen sind die Anforderungen an den g-Wert

des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.

Sommerlicher

Wärmeschutz

2

Wärmedämmvorschriften (WDV)

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1 Werden Kühlräume auf eine Temperatur von weniger als 8 °C Kühlräume

gekühlt, darf der mittlere Wärmezufluss durch die umschliessenden Bau-

teile pro Temperaturzone 5 W/m² nicht überschreiten. Für die Berech-

nung des Wärmezuflusses ist von der Auslegungstemperatur des Kühl-

raums einerseits und den folgenden Umgebungstemperaturen anderseits

auszugehen

a. gegen beheizte Räume: Auslegungstemperatur für die Beheizung,

b. gegen Aussenklima: 20 °C,

c. gegen Erdreich oder unbeheizte Räume: 10 °C.

2 Für Kühlräume mit weniger als 30 m³ Nutzvolumen sind die An-

forderungen auch erfüllt, wenn die umschliessenden Bauteile einen mitt-

leren U-Wert von U ≤ 0,15 W/(m2·K) einhalten.

3 Die örtliche Baubehörde kann bei Umbauten und Umnutzungen

von Kühlräumen, die nicht auf unter 8 °C aktiv gekühlt werden, für be-

troffene Bauteile bei besonderen Verhältnissen die Anforderungen ange-

messen herabsetzen.

§5. Gewerbliche und landwirtschaftliche Gewächshäuser, in denen Gewächshäuser

für die Aufzucht, Produktion oder Vermarktung von Pflanzen vorgege- und beheizte

bene Wachstumsbedingungen aufrechterhalten werden müssen, sowie Traglufthallen

beheizte Traglufthallen sind von den Anforderungen gemäss §§ 2 und 3

ausgenommen. Es gelten die Anforderungen gemäss der Empfehlung

Gewächshäuser bzw. der Empfehlung Beheizte Traglufthallen der Kon-

ferenz kantonaler Energiefachstellen.

1 Folgende neue oder im Rahmen eines Umbaus neu erstellte Heizungs- und

Installationen einschliesslich Armaturen und Pumpen sind durchgehend Warmwasser-

gegen Wärmeverluste zu dämmen: leitungen

a. Verteilleitungen für Heizung in unbeheizten Räumen und im Freien,

b. Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen und im Freien, aus-

genommen Stichleitungen ohne Begleitheizungen zu einzelnen Zapf-

stellen,

c. Warmwasserleitungen von Zirkulationssystemen oder Warmwasser-

leitungen mit Begleitheizungen in beheizten Räumen,

d. Warmwasserleitungen vom Speicher bis zum Verteiler (einschliess-

lich Verteiler).

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Die Dämmstärken von Heizungs- und Warmwasserleitungen betra-

gen mindestens

Rohrnennweite

DN

Zoll

Dämmstärke bei

λ > 0,03 bis x ≤ 0,05 W/mK

Dämmstärke bei

λ-Wert ≤ 0,03 W/mK

10-15

3/8-1/2

40 mm

30 mm

20-32

3/4-11/4

50 mm

40 mm

40-50

11/2-2

60 mm

50 mm

65-80

21/2-3

80 mm

60 mm

100-150

4-6

100 mm

80 mm

175-200

7-8

120 mm

80 mm

Die UR-Werte in W/mK von erdverlegten Leitungen betragen höchs-

tens

DN

20

Lüftungs-

technische

Anlagen

25 32 40 50 65 80 100 125 150 175 200

3/4"

1" 11/4" 11/2"

2"

21/2" 3" 4" 5" 6" 7" 8"

starre Rohre

0,14 0,17 0,18 0,21 0,22 0,25 0,27 0,28 0,31 0,34 0,36 0,37

flexible Rohre 0,16 0,18 0,18 0,24 0,27 0,27 0,28 0,31 0,34 0,36 0,38 0,40

Für Doppelrohre gelten dieselben Werte wie für flexible Rohre.

In begründeten Fällen wie beispielsweise bei Kreuzungen, Wand-

und Deckendurchbrüchen, bei maximalen Vorlauftemperaturen von

30 °C sowie bei Armaturen und Pumpen können die Dämmstärken

verringert werden. Die angegebenen Dämmstärken gelten für Betriebs-

temperaturen bis 90 °C, bei höheren Betriebstemperaturen sind die

Dämmstärken angemessen zu erhöhen.

Beim Ersatz von Anlagen und technischen Ausrüstungen oder

wesentlichen Teilen davon, gelten für die betroffenen Elemente die

gleichen Anforderungen wie für Neubauten. Anlagenteile oder tech-

nische Ausrüstungen, die vom Umbau nicht betroffen sind, müssen nicht

verbessert werden mit Ausnahme von nicht gedämmten und frei zugäng-

lichen Armaturen, Pumpen, Regelorganen, Heizungs- und Warmwasser-

leitungen. Diese müssen bei erheblichen Sanierungen an der Anlage wie

Kessel- oder Brennerersatz den Anforderungen angepasst werden, soweit

es die örtlichen Platzverhältnisse zulassen.

Luftkanäle, Rohre und Geräte von Lüftungs- und Klimaanla-

gen müssen je nach Temperaturdifferenz im Auslegungsfall und λ-Wert

des Dämmmaterials gemäss Norm SIA 382/1:2014 Ziff. 5.9 gegen Wärme-

übertragung (Wärmeverlust und Wärmeaufnahme) geschützt werden.

In begründeten Fällen wie z. B. bei kurzen Leitungsstücken, Kreuzun-

gen, Wand- und Deckendurchbrüchen, wenig benutzten Leitungen mit

Klappen im Bereich der thermischen Hülle sowie bei Platzproblemen

4

Wärmedämmvorschriften (WDV)

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bei Ersatz und Erneuerungen können die Dämmstärken verringert wer-

den.

3. Wärmebedarf bei Neubauten

1 Zur Berechnung des gewichteten Energiebedarfs für Hei- Wärmebedarf

zung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung für die Anforderung bei Neubauten

gemäss § 47 a BBV I wird der Nutzwärmebedarf für Heizung QH,eff und a. Berechnungs-

Warmwasser Qw mit den Nutzungsgraden ŋ der gewählten Wärmeer- verfahren

zeugungen dividiert und mit dem Gewichtungsfaktor g der eingesetz-

ten Energieträger multipliziert sowie der ebenfalls mit dem entsprechen-

den Gewichtungsfaktor g gewichtete Elektrizitätsaufwand für Lüftung

und Klimatisierung (ELK) addiert.

2 Die Berechnung des Heizwärmebedarfs erfolgt nach der Norm

SIA 380/1 Heizwärmebedarf, Ausgabe 2016. Für den Wärmebedarf

Warmwasser gelten die Standardnutzungswerte gemäss Tabelle 27 der

Norm.

3 Es wird nur die dem Gebäude zugeführte hochwertige Energie

für Raumheizung, Warmwasser, Lüftung und Raumklimatisierung in

den gewichteten Energiebedarf eingerechnet. Nicht eingerechnet wer-

den

a. die nutzungsabhängigen Prozessenergien,

b. die Elektrizität aus Eigenstromerzeugung, ausgenommen von WKK-

Anlagen.

4 Für die Gewichtung der Energieträger gelten die von der Konfe-

renz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) und dem Bundesamt für

Energie (BFE) definierten nationalen Gewichtungsfaktoren.

5 Bei Räumen mit Raumhöhen über 3 m in Gebäuden der Gebäude-

kategorien III–XII kann eine Raumhöhenkorrektur mit Bezugshöhe

von 3 m angewendet werden.

6 Bei den Gebäudekategorien I, II und IV muss der Bedarf zur De-

ckung der Kühlung im Umfang von höchstens 5 kWh/m² nicht in den

gewichteten Energiebedarf eingerechnet werden, wenn die benötigte

Elektrizität mit einer zusätzlich zu § 10 c EnerG installierten Photo-

voltaikanlage im Umfang der elektrischen Leistung für die Kälteerzeu-

gung produziert wird.

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Wärmedämmvorschriften (WDV)

7 Der Nachweis für die Erfüllung der Anforderung von § 10 a EnerG

kann für die Gebäudekategorien I und II auch mit dem Energienach-

weistool für einfache Bauten (EN-101c) erbracht werden.

1 Für die Gebäudekategorien I und II gilt die Anforderung

gemäss § 10 a EnerG als erfüllt, wenn eine der folgenden Standard-

lösungskombinationen aus Gebäudehülle und Wärmeerzeugung fach-

gerecht umgesetzt wird und im Gebäude keine Spitzendeckung mit

fossilen Brennstoffen erfolgt

SL Gebäudehülle/Effizienzmassnahme Wärmeerzeugung

1 Opake Bauteile gegen aussen

Fenster

0,17 W/(m²K)

1,00 W/(m²K)

A: Elektr. Wärmepumpe Erdsonde oder Wasser

B: Automatische Holzfeuerung

Kontrollierte Wohnungslüftung (KWL)

C: Fernwärme aus KVA, ARA oder erneuerbare

Energien

D: Elektr. Wärmepumpe Aussenluft

2 Opake Bauteile gegen aussen

Fenster

0,17 W/(m²K)

1,00 W/(m²K)

A: Elektr. Wärmepumpe Erdsonde oder Wasser

B: Automatische Holzfeuerung

Thermische Solaranlage für Warmwasser

C: Fernwärme aus KVA, ARA oder erneuerbare

Energien

D: Elektr. Wärmepumpe Aussenluft

E: Stückholzfeuerung

3 Opake Bauteile gegen aussen

Fenster

0,15 W/(m²K)

1,00 W/(m²K)

A: Elektr. Wärmepumpe Erdsonde oder Wasser

B: Automatische Holzfeuerung

C: Fernwärme aus KVA, ARA oder erneuerbare

Energien

4 Opake Bauteile gegen aussen

Fenster

0,15 W/(m²-K) A: Elektr. Wärmepumpe Erdsonde oder Wasser

0,80 W/(m²K) B: Automatische Holzfeuerung

C: Fernwärme aus KVA, ARA oder erneuerbare

Energien

D: Elektr. Wärmepumpe Aussenluft

2 Der Wirkungsgrad der Wärmerückgewinnung der kontrollierten

Wohnungslüftung (KWL) muss mindestens 80% betragen. Mindestens

90% der Energiebezugsfläche (EBF) müssen von der Anlage versorgt

werden.

3 Bei thermischen Solaranlagen für SL 2 beträgt die Aperturfläche

mindestens 2% der EBF.

4 Gemäss § 47 g BBV I ist der Anschluss an ein Fernwärmenetz mit

Wärme aus KVA, ARA oder erneuerbaren Energien anrechenbar, wenn

mindestens 70% der Wärme ohne CO2-Emissionen aus fossilen Brenn-

stoffen erzeugt wird.

6

Wärmedämmvorschriften (WDV)

4. Wärmeerzeugerersatz

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1 Die Anforderung gemäss § 11 Abs. 4 EnerG ist erfüllt, wenn Standard-

eine der Standardlösungen (SL) fachgerecht ausgeführt wird

SL Bezeichnung

Gebäudekategorie

Beschreibung

1 Thermische Solaranlage

I-XII

Solaranlage für Heizung

und/oder Warmwasser mit

einer Aperturfläche von

mindestens 2% der EBF

2 Holzfeuerung als Hauptwärme- I-XII

erzeugung

3 Wärmepumpe mit Erdsonde,

Wasser oder Aussenluft

I-XII

4 mit Erdgas angetriebene

Wärmepumpe

I-XII

5 Fernwärmeanschluss

I-XII

6 Wärmekraftkopplung

I-XII

7 Warmwasserwärmepumpe

mit Photovoltaikanlage

I, II, IV, VI,

VIII, XI, XII

8 Ersatz der Fenster entlang der I-XII

thermischen Gebäudehülle

lösungen

Wärme-

erzeugerersatz

Holzfeuerung als Haupt-

wärmeerzeuger und ein

Anteil an erneuerbarer

Energie für Warmwasser

elektrisch angetriebene

Wärmepumpe für Heizung

und Warmwasser ganz-

jährig

für Heizung und Warm-

wasser ganzjährig,

entweder monovalent oder

bivalent mit mindestens

50% des Leistungsbedarfs

und einem Wirkungsgrad

von mindestens 120%

Anschluss an ein Netz mit

Wärme aus KVA, ARA oder

erneuerbaren Energien

elektrischer Wirkungsgrad

mindestens 25% und für

mindestens 60% des

Wärmebedarfs für Heizung

und Warmwasser

Wärmepumpenboiler

und Photovoltaikanlage

mit mindestens 5 Wp pro

m² EBF

U-Wert Glas neue Fenster

0,7 W/(m²·K) und U-Wert

bestehende Fenster

≥ 2,0 W/(m²·K)

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SL

Bezeichnung

Gebäudekategorie

Beschreibung

9

Wärmedämmung von Fassade

und/oder Dach

I-XII

U-Wert neue Fassade/

Dach/Estrichboden

≤ 0,20 W/(m²·K),

Fläche mindestens 0,5 m²

pro m² EBF und U-Wert

bestehende Fassade/

Dach/Estrichboden

≥ 0,6 W/(m²·K)

10

Grundlast-Wärmeerzeuger

erneuerbar mit bivalent

betriebenem fossilem

Spitzenlastkessel

I-XII

Mit erneuerbaren Energien

betriebener automatischer

Grundlast-Wärmeerzeuger

für Heizung und Warm-

wasser ganzjährig mit

einer Wärmeleistung von

mindestens 25% der im

Auslegungsfall notwendi-

gen Wärmeleistung

ergänzt mit fossilem

Brennstoff bivalent

betriebenem Spitzenlast-

Wärmeerzeuger

11

Kontrollierte Wohnungslüftung

(KWL)

I-II

Neu-Einbau einer kontrol-

lierten Wohnungslüftung

mit Wärmerückgewinnung

und einem WRG-Wirkungs-

grad von mindestens 70%

2 Weicht die individuelle Nutzung wesentlich von den Standardnut-

zungen I-XII gemäss Norm SIA 380/1 ab, kann anstelle der Umsetzung

einer Standardlösung gemäss Abs. 1 eine Verbrauchsminderung von

10% nachgewiesen werden.

Ausnützungs-

befreiung für

Wintergarten

a. bei bestehen-

den Bauten

5. Ausnützungsbefreiung für Wintergarten

1 Verglaste Balkone, Veranden und Vorbauten ohne heiz-

technische Installationen werden als dem Energiesparen dienend erach-

tet und gemäss § 10 lit. c bzw. § 13 Abs. 2 der Allgemeinen Bauverord-

nung vom 22. Juni 1977 (ABV)³ von der Ausnützung befreit, wenn die

Energiekennzahl Heizen einschliesslich Gewichtung mit den nationa-

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len Gewichtungsfaktoren des Gebäudes, zu dem der verglaste Vorbau

gehört, ohne den Einfluss dieses Vorbaus die folgenden Anforderun-

gen erfüllt

Gebäudegrösse in m² EBF

< 500 m²

500-1000 m²

> 1000 m²

bewilligt vor dem 1. Juli 1986

120 kWh/m²

105 kWh/m²

95 kWh/m²

bewilligt vom 1. Juli 1986

bis 30. September 1997

95 kWh/m²

85 kWh/m²

75 kWh/m²

bewilligt seit dem 1. Oktober 1997

75 kWh/m²

70 kWh/m²

65 kWh/m²

2 Wenn der Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser nicht

getrennt erfasst wird, kann der Wärmebedarf für Warmwasser gemäss

Standardnutzung gemäss Norm SIA 380/1 angenommen werden.

3 Für den Nachweis kann der bisherige durchschnittliche Energie-

verbrauch oder eine Berechnung nach Norm SIA 380/1 Heizwärme-

bedarf, Ausgabe 2016, herangezogen werden. Bei der Berechnung nach

der Norm SIA 380/1 kann für die Umrechnung vom Heizwärmebedarf

zur Energiekennzahl für Heizungen mit Heizöl oder Erdgas von einem

Nutzungsgrad von 0,85 ausgegangen werden, sofern kein besserer Wert

nachgewiesen wird.

Verglaste Balkone, Veranden und Vorbauten an Neubauten b. bei neuen

gelten als dem Energiesparen dienend, wenn der Heizwärmebedarf des Bauten

zugehörigen Gebäudes ohne den Wintergarten mindestens 10% tiefer

liegt, als gemäss § 2 Abs. 1 lit. b verlangt wird.

1 OS 77, 384; ABI 2022-06-10.

2 Inkrafttreten: 1. September 2022.

3 LS 700.2.

4 LS 700.21.

5 LS 730.1.

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