700.21
BBVIOSCI
CH-ZH
Art. 9 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)
Art. 9
1 Wohnungen müssen ausser Wohn- und Schlafräumen eigene Ausrüstungen
Räume mit den üblichen sanitären Einrichtungen enthalten; Wohn- A. Wohnungen
küchen sind zulässig.
I. Allgemein
2 Für Appartements und Einzimmerwohnungen können unter Be-
rücksichtigung der Bedürfnisse Erleichterungen gewährt werden.
1. 1. 25-127
3
700.21
Besondere Bauverordnung I (BBV I)
II. Gemeinschaftenunterkünfte
B. Arbeitsräume
C. Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr
Grundsatz