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700.21 BBVIOSCI CH-ZH

Art. 9 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)

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Art. 9

1 Wohnungen müssen ausser Wohn- und Schlafräumen eigene Ausrüstungen

Räume mit den üblichen sanitären Einrichtungen enthalten; Wohn- A. Wohnungen

küchen sind zulässig.

I. Allgemein

2 Für Appartements und Einzimmerwohnungen können unter Be-

rücksichtigung der Bedürfnisse Erleichterungen gewährt werden.

1. 1. 25-127

3

700.21

Besondere Bauverordnung I (BBV I)

II. Gemeinschaftenunterkünfte

B. Arbeitsräume

C. Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr

Grundsatz

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