700.21
BBVIOSCI
CH-ZH
Art. 8 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)
Art. 8
Künstliche Beleuchtung und Belüftung in Arbeitsräumen sind Beleuchtung
insbesondere zulässig, wenn
a. hiefür eine zwingende Notwendigkeit besteht;
b. die Arbeit nicht an einem festen Sitz- oder Standort, überwiegend
in Kontakt mit Publikum und in einem Raum mit den folgenden
Mindestflächen verrichtet wird
100 m² bei vorwiegendem Aufenthalt des Personals,
50 m² in allen anderen Fällen;
c. ein Verbot wegen besonderer örtlicher Verhältnisse (z. B. Fussgän-
gerpassagen) oder besonderer Zweckbestimmung (z. B. Theater)
sinnwidrig wäre.
und Belüftung