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Art. 8 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)

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Art. 8

Künstliche Beleuchtung und Belüftung in Arbeitsräumen sind Beleuchtung

insbesondere zulässig, wenn

a. hiefür eine zwingende Notwendigkeit besteht;

b. die Arbeit nicht an einem festen Sitz- oder Standort, überwiegend

in Kontakt mit Publikum und in einem Raum mit den folgenden

Mindestflächen verrichtet wird

100 m² bei vorwiegendem Aufenthalt des Personals,

50 m² in allen anderen Fällen;

c. ein Verbot wegen besonderer örtlicher Verhältnisse (z. B. Fussgän-

gerpassagen) oder besonderer Zweckbestimmung (z. B. Theater)

sinnwidrig wäre.

und Belüftung

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