700.21
BBVIOSCI
CH-ZH
Art. 7 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)
Art. 7
48 Die Baudirektion wird in den Belangen der Privaten Kont- C. Kommission
rolle von einer Kommission beraten, der auch Vertreter von Gemein-
den, Berufsverbänden und gewerblichen Fachverbänden angehören.
Die Baudirektion bestellt die Kommission.
II. Teil: Hygiene
1. Abschnitt: Anforderungen 29