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Art. 6 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)

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Art. 6

1 Die Befugnis zur privaten Kontrolle wird durch Aufnahme II. Verfahren

des Gesuchstellers in eine Liste erteilt, die ständig nachgeführt wird

und in die jedermann bei den kantonalen und den kommunalen Bewil-

ligungsbehörden Einblick nehmen kann.55

2 Über die Aufnahme in die Liste entscheidet die Baudirektion auf

Antrag der Kommisssion.48

3 Sofern nötig, überprüft die Kommission Gesuchsteller auf ihre

fachtechnische Eignung; sie kann damit im Einverständnis mit der

Baudirektion aussenstehende Experten beauftragen.

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