700.21
BBVIOSCI
CH-ZH
Art. 6 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)
Art. 6
1 Die Befugnis zur privaten Kontrolle wird durch Aufnahme II. Verfahren
des Gesuchstellers in eine Liste erteilt, die ständig nachgeführt wird
und in die jedermann bei den kantonalen und den kommunalen Bewil-
ligungsbehörden Einblick nehmen kann.55
2 Über die Aufnahme in die Liste entscheidet die Baudirektion auf
Antrag der Kommisssion.48
3 Sofern nötig, überprüft die Kommission Gesuchsteller auf ihre
fachtechnische Eignung; sie kann damit im Einverständnis mit der
Baudirektion aussenstehende Experten beauftragen.