Art. 5 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)
Art. 5
1 Die Befugnis zur privaten Kontrolle wird jenen natürlichen
oder juristischen Personen erteilt, die oder deren Mitarbeiter über die
nötigen Fachkenntnisse verfügen und einen guten Leumund besitzen;
bei Missbrauch, bei grober Unsorgfältigkeit oder bei Wegfall der Eig-
nungsvoraussetzungen kann die Befugnis entzogen werden.
2 Die Eignung in fachtechnischer Hinsicht wird jenen Personen zu-
erkannt, die ihr Fachwissen durch eine ausreichende Fachausbildung
oder Berufspraxis nachweisen können.48
3 Die Erteilung der Befugnis setzt in der Regel den Besuch eines
Einführungskurses voraus.48
4 Zur Deckung des Aufwandes für Administration, Information
und Vollzugshilfen erhebt die Baudirektion pro Fachbereich eine Auf-
nahme- und eine Jahresgebühr. Werden die Gebühren nicht bezahlt,
wird die Erteilung der Befugnis verweigert oder die erteilte Befugnis
entzogen.39
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Besondere Bauverordnung I (BBV I)
700.21