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700.21 BBVIOSCI CH-ZH

Art. 5 : Besondere Bauverordnung I (BBV I)

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Art. 5

1 Die Befugnis zur privaten Kontrolle wird jenen natürlichen

oder juristischen Personen erteilt, die oder deren Mitarbeiter über die

nötigen Fachkenntnisse verfügen und einen guten Leumund besitzen;

bei Missbrauch, bei grober Unsorgfältigkeit oder bei Wegfall der Eig-

nungsvoraussetzungen kann die Befugnis entzogen werden.

2 Die Eignung in fachtechnischer Hinsicht wird jenen Personen zu-

erkannt, die ihr Fachwissen durch eine ausreichende Fachausbildung

oder Berufspraxis nachweisen können.48

3 Die Erteilung der Befugnis setzt in der Regel den Besuch eines

Einführungskurses voraus.48

4 Zur Deckung des Aufwandes für Administration, Information

und Vollzugshilfen erhebt die Baudirektion pro Fachbereich eine Auf-

nahme- und eine Jahresgebühr. Werden die Gebühren nicht bezahlt,

wird die Erteilung der Befugnis verweigert oder die erteilte Befugnis

entzogen.39

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Besondere Bauverordnung I (BBV I)

700.21

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