Art. 48c : Besondere Bauverordnung I (BBV I)
Art. 48c
79 1 Von der Pflicht zur Vornahme einer Betriebsoptimierung Betriebs-
befreit sind Betriebsstätten
a. mit einem Elektrizitätsverbrauch von weniger als 200000 kWh pro
Jahr,
b. für die eine Zielvereinbarung als Grossverbraucher abgeschlossen
wurde oder
optimierung
1. 1. 25-127
21
700.21
Besondere Bauverordnung I (BBV I)
c. für die eine freiwillige Zielvereinbarung abgeschlossen wurde (KMU-
Modell).
2 Die Betriebsoptimierung umfasst die Überprüfung der Einstell-
und Verbrauchswerte der Heizungs-, Lüftungs-, Klima-, Kälte-, Sanitär-,
Elektro- und Gebäudeautomationsanlagen. Besteht Optimierungsbedarf,
werden die Anlagen neu eingestellt.
3 Die durchgeführten Arbeiten werden in einem Bericht festgehalten.
Der Bericht enthält Angaben über den Planungswert und den Energie-
verbrauch in den ersten zwei Betriebsjahren.
4 Die Betreiber bewahren den Bericht zur Betriebsoptimierung wäh-
rend zehn Jahren auf.