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700.21 BBVIOSCI CH-ZH

Art. 48c : Besondere Bauverordnung I (BBV I)

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Art. 48c

79 1 Von der Pflicht zur Vornahme einer Betriebsoptimierung Betriebs-

befreit sind Betriebsstätten

a. mit einem Elektrizitätsverbrauch von weniger als 200000 kWh pro

Jahr,

b. für die eine Zielvereinbarung als Grossverbraucher abgeschlossen

wurde oder

optimierung

1. 1. 25-127

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Besondere Bauverordnung I (BBV I)

c. für die eine freiwillige Zielvereinbarung abgeschlossen wurde (KMU-

Modell).

2 Die Betriebsoptimierung umfasst die Überprüfung der Einstell-

und Verbrauchswerte der Heizungs-, Lüftungs-, Klima-, Kälte-, Sanitär-,

Elektro- und Gebäudeautomationsanlagen. Besteht Optimierungsbedarf,

werden die Anlagen neu eingestellt.

3 Die durchgeführten Arbeiten werden in einem Bericht festgehalten.

Der Bericht enthält Angaben über den Planungswert und den Energie-

verbrauch in den ersten zwei Betriebsjahren.

4 Die Betreiber bewahren den Bericht zur Betriebsoptimierung wäh-

rend zehn Jahren auf.

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