Art. 48b : Besondere Bauverordnung I (BBV I)
Art. 48b
79 1 Die Baudirektion kann im Rahmen der vom Regierungs-
rat vorgegebenen Ziele mit einzelnen oder mit Gruppen von Gross-
verbrauchern mittel- und langfristige Verbrauchsziele vereinbaren. Bei
der Festlegung der Ziele werden die aktuelle Effizienz des Energieein-
satzes und die absehbare technische und wirtschaftliche Entwicklung
der Verbraucher berücksichtigt.
B. Vereinbarung
von Verbrauchs-
zielen
2 Die Grossverbraucher sind für die Dauer der Vereinbarung von
der Einhaltung der Vorgaben in §§ 22 a, 23, 26, 29 Abs. 2–4, 30 a, 45
und 45 a entbunden. Die Baudirektion kann in die Vereinbarung wei-
tere Befreiungen aufnehmen.
3 Die Baudirektion kann die Vereinbarung aufheben, wenn die Ver-
brauchsziele nicht eingehalten werden.
4 Grossverbraucher können sich zu Gruppen zusammenschliessen.
Sie organisieren sich selber und regeln die Aufnahme und den Aus-
schluss von Mitgliedern.