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Art. 48b : Besondere Bauverordnung I (BBV I)

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Art. 48b

79 1 Die Baudirektion kann im Rahmen der vom Regierungs-

rat vorgegebenen Ziele mit einzelnen oder mit Gruppen von Gross-

verbrauchern mittel- und langfristige Verbrauchsziele vereinbaren. Bei

der Festlegung der Ziele werden die aktuelle Effizienz des Energieein-

satzes und die absehbare technische und wirtschaftliche Entwicklung

der Verbraucher berücksichtigt.

B. Vereinbarung

von Verbrauchs-

zielen

2 Die Grossverbraucher sind für die Dauer der Vereinbarung von

der Einhaltung der Vorgaben in §§ 22 a, 23, 26, 29 Abs. 2–4, 30 a, 45

und 45 a entbunden. Die Baudirektion kann in die Vereinbarung wei-

tere Befreiungen aufnehmen.

3 Die Baudirektion kann die Vereinbarung aufheben, wenn die Ver-

brauchsziele nicht eingehalten werden.

4 Grossverbraucher können sich zu Gruppen zusammenschliessen.

Sie organisieren sich selber und regeln die Aufnahme und den Aus-

schluss von Mitgliedern.

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