700.21
BBVIOSCI
CH-ZH
Art. 48a : Besondere Bauverordnung I (BBV I)
Art. 48a
43 Die aufgrund einer Verbrauchsanalyse zu realisierenden Gross-
Massnahmen sind für Grossverbraucher zumutbar, wenn sie dem Stand
der Technik entsprechen sowie über die Nutzungsdauer der Investition
wirtschaftlich und nicht mit wesentlichen betrieblichen Nachteilen ver-
bunden sind.
Gross-
verbraucher65
A. Zumutbare
Massnahmen79