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Art. 47n : Besondere Bauverordnung I (BBV I)

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Art. 47n

78 Ein Aufschub gemäss § 11 b Abs. 1 EnerG wird gewährt Härtefall

für selbstgenutztes Eigentum, wenn eine Finanzierung der erforder- gemäss § 11 b

lichen Zusatzinvestitionen mit Fremdkapital oder durch Dritte zu markt-

üblichen Bedingungen nicht möglich ist.

EnerG

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