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Art. 47m : Besondere Bauverordnung I (BBV I)

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Art. 47m

78 Die Bewilligungsbehörde

6. Bewilligungs-

behörde

a. erfasst jede erteilte Bewilligung und lässt die Bezugsverpflichtung

im Grundbuch anmerken,

b. prüft die jährlichen Meldungen des Energielieferanten,

c. verfügt die Aufhebung von Bezugsvereinbarungen, falls die erfor-

derlichen Zertifikate nicht vorliegen,

d. kann die Vollzugskosten dem Energielieferanten in Rechnung stel-

len.

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