700.21
BBVIOSCI
CH-ZH
Art. 47l : Besondere Bauverordnung I (BBV I)
Art. 47l
78 Die registerführende Stelle
a. stellt sicher, dass die gelieferten Mengen der zulässigen Brennstoffe
der Energielieferanten mit den Angaben zu Produktion und Lager
übereinstimmen,
b. meldet fehlbare Energielieferanten unverzüglich der Gemeinde und
der Baudirektion,
c. bestätigt der Gemeinde und der Baudirektion jährlich für jeden
Energielieferanten die Erfüllung der Vorgaben unter Angabe der
gelieferten Mengen der zulässigen Brennstoffe pro Gemeinde,
d. lässt ihre Tätigkeit jährlich durch eine unabhängige Stelle prüfen
und teilt das Ergebnis der Baudirektion mit,
e. kann die Vollzugskosten dem Energielieferanten in Rechnung stel-
len.
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Besondere Bauverordnung I (BBV I)
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