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700.21 BBVIOSCI CH-ZH

Art. 47l : Besondere Bauverordnung I (BBV I)

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Art. 47l

78 Die registerführende Stelle

a. stellt sicher, dass die gelieferten Mengen der zulässigen Brennstoffe

der Energielieferanten mit den Angaben zu Produktion und Lager

übereinstimmen,

b. meldet fehlbare Energielieferanten unverzüglich der Gemeinde und

der Baudirektion,

c. bestätigt der Gemeinde und der Baudirektion jährlich für jeden

Energielieferanten die Erfüllung der Vorgaben unter Angabe der

gelieferten Mengen der zulässigen Brennstoffe pro Gemeinde,

d. lässt ihre Tätigkeit jährlich durch eine unabhängige Stelle prüfen

und teilt das Ergebnis der Baudirektion mit,

e. kann die Vollzugskosten dem Energielieferanten in Rechnung stel-

len.

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Besondere Bauverordnung I (BBV I)

700.21

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