700.21
BBVIOSCI
CH-ZH
Art. 47k : Besondere Bauverordnung I (BBV I)
Art. 47k
78 Der Energielieferant
a. schliesst die Bezugsvereinbarung ab, beschafft die erforderlichen
Zertifikate und erteilt den beteiligten Stellen die erforderlichen Aus-
künfte für den Vollzug,
b. bezahlt die Vollzugskosten,
c. sorgt für die Einstellung der Brennstofflieferung, falls die erforder-
lichen Zertifikate nicht vorliegen,
d. lässt seine Tätigkeit jährlich durch eine unabhängige Stelle prüfen
und teilt das Ergebnis der Baudirektion mit.
5. Register-
führende Stelle