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Art. 47k : Besondere Bauverordnung I (BBV I)

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Art. 47k

78 Der Energielieferant

a. schliesst die Bezugsvereinbarung ab, beschafft die erforderlichen

Zertifikate und erteilt den beteiligten Stellen die erforderlichen Aus-

künfte für den Vollzug,

b. bezahlt die Vollzugskosten,

c. sorgt für die Einstellung der Brennstofflieferung, falls die erforder-

lichen Zertifikate nicht vorliegen,

d. lässt seine Tätigkeit jährlich durch eine unabhängige Stelle prüfen

und teilt das Ergebnis der Baudirektion mit.

5. Register-

führende Stelle

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